gehörigen des Landes“ auszulegen sind. Es befand, dass die Rechtsstellung im Aufenthaltsland
– und damit in der Schweiz – zu berücksichtigen ist. Die Ausschlussklausel beziehe sich nicht
auf die politischen Rechte, sondern es genüge eine Gleichstellung in Bezug auf die sozialen
und wirtschaftlichen Rechte. Das BVGer urteilte, dass die Rechte und Pflichten eines vorläufig
aufgenommenen Flüchtlings nicht mit denjenigen von Schweizer BürgerInnen vergleichbar
sind, sodass die Ausschlussklausel keine Anwendung findet.138
157. Anschliessend setzte sich das BVGer mit der Frage auseinander, ob Flüchtlinge mit Asyl
unter die Ausschlussklausel fallen. Mit Bezugnahme auf den Schutz vor Ausweisung und
Auslieferung in Art. 25 Abs. 1 BV139 befand das BVGer, dass die Rechte und Pflichten eines
Flüchtlings mit Asyl nicht mit denjenigen von Schweizer BürgerInnen gleichgesetzt werden
können. So urteilte das BVGer, dass Flüchtlinge mit Asyl in der Schweiz nicht aufgrund von
Art. 1 Abs. 2 lit. ii vom Schutz des Staatenlosenübereinkommens auszuschliessen sind.140
BEWERTUNG
158. Es ist zu begrüssen, dass das BVGer klarstellte, dass die zu weite Auslegung der Ausschlussklausel in Art. 1 Abs. 2 lit. ii Staatenlosenübereinkommen durch das SEM nicht konventionskonform ist.
3.3 Zusammenfassende Bewertung und Empfehlungen
AUSGESTALTUNG DES STAATENLOSENANERKENNUNGSVERFAHRENS
159. In der Schweiz findet die Feststellung der Staatenlosigkeit auf der Grundlage eines förmlichen
Staatenlosenanerkennungsverfahrens statt, für welches das SEM zuständig ist. Grundlage
ist das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht. Dieses stellt sicher, dass grundlegende
Verfahrensgarantien gewährt werden, wie das Recht, ein Rechtsmittel einzulegen und die
Möglichkeit, im Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege erhalten zu können.
160. Die Tatsache, dass das Staatenlosenanerkennungsverfahren nicht spezialgesetzlich geregelt
ist, führt jedoch zu Regelungslücken. Das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht berücksichtigt die besondere Situation von Staatenlosen in der Schweiz nicht ausreichend. GesuchstellerInnen haben weder ein Recht auf eine Anhörung noch auf Unterstützung durch
Übersetzungs- und Dolmetscherdienste bei Bedarf noch auf eine unentgeltliche Beratung
und Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren, obwohl diese Verfahrensgarantien
allgemein verfassungsrechtlich verankert sind. Ferner fehlt eine ausdrückliche Regelung,
die GesuchstellerInnen für die Dauer des Verfahrens ein Aufenthaltsrecht gewährt. Auch
wenn diese in der Praxis während des laufenden Verfahrens in der Regel nicht weggewiesen
werden, würde eine solche Regelung jedoch zur Rechtssicherheit beitragen und könnte auch
den Zugang zum Verfahren erleichtern.
161. Der Zugang zum Verfahren ist nicht an Fristen gebunden und es werden auch keine formellen
Anforderungen an ein Gesuch gestellt. Kinder werden im Rahmen des erleichterten Einbürge
138
Vgl. BVGer, A. gegen Bundesamt für Migration (BFM), C-1873/2013, 9. Mai 2014, 10.2.1, 10.2.2 und 10.3; und BVGer, A. und
seine Kinder B. und C. gegen Staatssekretariat für Migration SEM, F-6147/2015, 5. Januar 2017, 5.2.
139
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand am 12. Februar 2017).
140
Vgl. BVGer, A. und seine Kinder B. und C. gegen Staatssekretariat für Migration SEM, F-6147/2015, 5. Januar 2017, 5.3 und 6.
UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018
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