rungsverfahrens ausdrücklich auf das Staatenlosenanerkennungsverfahren hingewiesen. Die
kantonalen Behörden könnten jedoch besser für das Thema Staatenlosigkeit sensibilisiert
werden, damit auch sie vermehrt potenziell staatenlose Personen auf das Staatenlosenanerkennungsverfahren verweisen. Für die GesuchstellerInnen selber sind die vorhandenen
Informationen zu Staatenlosigkeit im SEM-Handbuch wenig verständlich. Hier besteht
Handlungsbedarf, um den Zugang zum Verfahren für Staatenlose zu verbessern.
162. Der besonderen Situation, in der sich GesuchstellerInnen befinden, wird bei der Verteilung
der Beweislast und dem angewandten Beweismass nur teilweise angemessen begegnet. Trotz
der mit Asylsuchenden vergleichbaren Situation ist im Staatenlosenanerkennungsverfahren
weder die Beweislast zwischen dem SEM und den GesuchstellerInnen geteilt, noch wird das
Beweismass der Glaubhaftmachung – analog zum Asylverfahren – angewendet.
163. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es wichtig, dass sowohl das Asylgesuch wie auch das
Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit geprüft und gegebenenfalls beide Rechtsstellungen anerkannt werden. Daher wird das Staatenlosenanerkennungsverfahren während
eines Asylverfahrens nicht mehr automatisch sistiert.
164. Die Expertise im Bereich Staatenlosigkeit innerhalb des SEM könnte gestärkt werden, sodass
insbesondere MitarbeiterInnen des Direktionsbereichs Asyl über die wichtigsten Informationen zu Staatenlosigkeit und zum Staatenlosenanerkennungsverfahren verfügen und
gestützt darauf mögliche staatenlose Personen standardmässig auf die Möglichkeit hinweisen,
ein Staatenlosenanerkennungsverfahren einzuleiten.
ANERKENNUNGSPRAXIS UND AUSSCHLUSS VOM STAATENLOSENÜBEREINKOMMEN
165. Rechtsgrundlage für die Feststellung, ob eine Person staatenlos ist, ist die Definition einer
staatenlosen Person nach Art. 1 Staatenlosenübereinkommen. Diese wird in der Schweizer
Anerkennungspraxis jedoch nicht umfassend umgesetzt. Dies führt dazu, dass nicht alle
Staatenlosen auch als solche anerkannt werden und Staatenlosigkeit nicht umfassend identifiziert wird.
166. So wird das Staatenlosenanerkennungsverfahren in der Schweiz auf der Grundlage der völkerrechtlich nicht verbindlichen deutschen Übersetzung des Staatenlosenübereinkommens
durchgeführt, die teilweise enger ist als die verbindlichen französischen und englischen
Fassungen. Damit ist nicht sichergestellt, dass bei der Prüfung, ob eine Person staatenlos ist,
das gesamte Recht und die Rechtsanwendungspraxis in Betracht kommender Herkunftsstaaten analysiert werden.
167. Zudem unterscheidet die Schweiz zwischen rechtlicher und faktischer Staatenlosigkeit.
De-facto-Staatenlosigkeit ist jedoch in keinem internationalen Rechtsinstrument definiert
und es gibt keine vertragliche Regelung für diese Personengruppe. Ausserdem werden
Staatenlose vom Schutz des Staatenlosenübereinkommens ausgeschlossen, wenn sie freiwillig
auf ihre Staatsangehörigkeit verzichten und nicht alles Mögliche unternommen haben,
um eine Staatsangehörigkeit (wieder) zu erwerben. Beide Praktiken widersprechen der
Definition der staatenlosen Person nach dem Staatenlosenübereinkommen. Für diese ist allein
entscheidend, ob eine Person faktisch von den in Betracht kommenden Staaten als Staatsangehörige betrachtet wird oder nicht. Der hinter der schweizerischen Praxis stehenden Sorge,
Missbrauch zu verhindern, könnte jedoch auch anderweitig begegnet werden.
64
STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ