nenserInnen praktisch unmöglich ist, da bereits die theoretische Unterstützung durch die UNRWA für den Ausschluss vom Staatenlosenübereinkommen genügt. BEWERTUNG 153. Die Genfer Flüchtlingskonvention und das Staatenlosenübereinkommen haben die gleiche Entstehungsgeschichte. Die Ausschlussklauseln in beiden völkerrechtlichen Verträgen sind daher fast identisch formuliert. Es gibt nach UNHCR-Materialien deshalb keinerlei Anhaltspunkte, dass die Ausschlussklauseln unterschiedlich ausgelegt werden sollten. 154. Die unterschiedliche Einschätzung der Tätigkeiten der UNRWA im Hinblick auf Palästinenser­Innen, die ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit, und solchen, die ein Asylgesuch stellen, ist deshalb nicht nachvollziehbar. Die UNRWA ist lediglich in Jordanien, im Libanon, in Syrien, im Westjordanland, einschliesslich Ostjerusalem, und im Gazastreifen zuständig und leistet dort derzeit Schutz oder Hilfe für mehr als fünf Millionen palästinensische Flüchtlinge.136 UNRWA kann jedoch Staatenlosen ausserhalb ihres Mandatsgebiets keinerlei Schutz bieten. Wie in Kapitel 4 dieses Berichts dargelegt wird, ist zudem zu beachten, dass die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen über das Ausstellen von Reiseausweisen hinausgehen. 3.2.4.2 Ausschluss vom Staatenlosenübereinkommen aufgrund gleicher Rechte und Pflichten wie Staatsangehörige INTERNATIONALE VERPFLICHTUNG 155. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. ii Staatenlosenübereinkommen fallen Staatenlose, die die gleichen Rechte und Pflichten wie Staatsangehörige besitzen, nicht unter das Staatenlosenübereinkommen. Art. 1 par. 2 lit. ii Convention relative au statut des apatrides „Cette Convention ne sera pas applicable: Aux personnes considérées par les autorités compétentes du pays dans lequel ces personnes ont établi leur résidence comme ayant les droits et les obligations attachés à la possession de la nationalité de ce pays;” UMSETZUNG IN DER SCHWEIZ 156. Das BVGer hielt fest, dass Art. 1 Abs. 2 lit. ii Staatenlosenübereinkommen gleich lautet wie Art. 1E Genfer Flüchtlingskonvention.137 Es setzte sich zunächst mit der Frage auseinander, ob vorläufig aufgenommene Flüchtlinge unter die Ausschlussklausel in Art. 1 Abs. 2 lit. ii Staatenlosenübereinkommen fallen. Dabei untersuchte das BVGer, wie der Verweis auf die „zuständigen Behörden des Aufenthaltslandes“ und die „Rechte und Pflichten der Staatsan- 62 136 Vgl. UNHCR, Guidelines on International Protection No. 13: Applicability of Article 1D of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees to Palestinian Refugees, HCR/GIP/16/12, Dezember 2017, § 7, verfügbar unter: http://www.refworld.org/docid/5a1836804.html; und UNRWA, Where We Work, verfügbar unter: https://www.unrwa.org/where-we-work. 137 Art. 1E Genfer Flüchtlingskonvention lautet wie folgt: „Cette Convention ne sera pas applicable à une personne considérée par les autorités compétentes du pays dans lequel cette personne a établi sa résidence comme ayant les droits et les obligations attachés à la possession de la nationalité de ce pays.“ Zur Auslegung von Art. 1E Genfer Flüchtlingskonvention siehe UNHCR, UNHCR Note on the Interpretation of Article 1E of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees, März 2009, verfügbar unter: http://www.refworld.org/docid/49c3a3d12.html. STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ

Select target paragraph3