gehörigen des Landes“ auszulegen sind. Es befand, dass die Rechtsstellung im Aufenthaltsland – und damit in der Schweiz – zu berücksichtigen ist. Die Ausschlussklausel beziehe sich nicht auf die politischen Rechte, sondern es genüge eine Gleichstellung in Bezug auf die sozialen und wirtschaftlichen Rechte. Das BVGer urteilte, dass die Rechte und Pflichten eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings nicht mit denjenigen von Schweizer BürgerInnen vergleichbar sind, sodass die Ausschlussklausel keine Anwendung findet.138 157. Anschliessend setzte sich das BVGer mit der Frage auseinander, ob Flüchtlinge mit Asyl unter die Ausschlussklausel fallen. Mit Bezugnahme auf den Schutz vor Ausweisung und Auslieferung in Art. 25 Abs. 1 BV139 befand das BVGer, dass die Rechte und Pflichten eines Flüchtlings mit Asyl nicht mit denjenigen von Schweizer BürgerInnen gleichgesetzt werden können. So urteilte das BVGer, dass Flüchtlinge mit Asyl in der Schweiz nicht aufgrund von Art. 1 Abs. 2 lit. ii vom Schutz des Staatenlosenübereinkommens auszuschliessen sind.140 BEWERTUNG 158. Es ist zu begrüssen, dass das BVGer klarstellte, dass die zu weite Auslegung der Ausschlussklausel in Art. 1 Abs. 2 lit. ii Staatenlosenübereinkommen durch das SEM nicht konventionskonform ist. 3.3 Zusammenfassende Bewertung und Empfehlungen AUSGESTALTUNG DES STAATENLOSENANERKENNUNGSVERFAHRENS 159. In der Schweiz findet die Feststellung der Staatenlosigkeit auf der Grundlage eines förmlichen Staatenlosenanerkennungsverfahrens statt, für welches das SEM zuständig ist. Grundlage ist das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht. Dieses stellt sicher, dass grundlegende Verfahrensgarantien gewährt werden, wie das Recht, ein Rechtsmittel einzulegen und die Möglichkeit, im Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege erhalten zu können. 160. Die Tatsache, dass das Staatenlosenanerkennungsverfahren nicht spezialgesetzlich geregelt ist, führt jedoch zu Regelungslücken. Das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht berücksichtigt die besondere Situation von Staatenlosen in der Schweiz nicht ausreichend. GesuchstellerInnen haben weder ein Recht auf eine Anhörung noch auf Unterstützung durch Übersetzungs- und Dolmetscherdienste bei Bedarf noch auf eine unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren, obwohl diese Verfahrensgarantien allgemein verfassungsrechtlich verankert sind. Ferner fehlt eine ausdrückliche Regelung, die GesuchstellerInnen für die Dauer des Verfahrens ein Aufenthaltsrecht gewährt. Auch wenn diese in der Praxis während des laufenden Verfahrens in der Regel nicht weggewiesen werden, würde eine solche Regelung jedoch zur Rechtssicherheit beitragen und könnte auch den Zugang zum Verfahren erleichtern. 161. Der Zugang zum Verfahren ist nicht an Fristen gebunden und es werden auch keine formellen Anforderungen an ein Gesuch gestellt. Kinder werden im Rahmen des erleichterten Einbürge­ 138 Vgl. BVGer, A. gegen Bundesamt für Migration (BFM), C-1873/2013, 9. Mai 2014, 10.2.1, 10.2.2 und 10.3; und BVGer, A. und seine Kinder B. und C. gegen Staatssekretariat für Migration SEM, F-6147/2015, 5. Januar 2017, 5.2. 139 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand am 12. Februar 2017). 140 Vgl. BVGer, A. und seine Kinder B. und C. gegen Staatssekretariat für Migration SEM, F-6147/2015, 5. Januar 2017, 5.3 und 6. UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018 63

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