168. Nicht vereinbar mit dem Staatenlosenübereinkommen ist auch die Praxis, Flüchtlinge mit Asyl in der Schweiz nach Art. 1 Abs. 2 lit. ii Staatenlosenübereinkommen (Ausschluss vom Staatenlosenübereinkommen aufgrund gleicher Rechte und Pflichten wie Staatsangehörige) von der Anerkennung als Staatenlose auszuschliessen. Dies hat auch das Bundesverwaltungsgericht klargestellt. 169. Für die Zulässigkeit eines Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit wird ein „schutzwürdiges Interesse“ verlangt. Bei anerkannten Flüchtlingen wird dessen Vorliegen davon abhängig gemacht, ob die Staatenlosenanerkennung zusätzlich zur Flüchtlingsanerkennung zu einer verbesserten Rechtsstellung nach nationalem Recht führt. Nach Auffassung von UNHCR begründet die Feststellung eines durch einen internationalen Vertrag definierten Status per se ein schutzwürdiges Interesse. 170. Aufgrund der gleichen Entstehungsgeschichte der Genfer Flüchtlingskonvention und des Staatenlosenübereinkommens sind die Ausschlussklauseln in beiden völkerrechtlichen Verträgen fast identisch formuliert. Dennoch werden sie in der Schweiz unterschiedlich ausgelegt. Dies führt ebenfalls zu einer völkerrechtlich schwer nachzuvollziehenden Einschränkung der Anwendung des Staatenlosenübereinkommens. 171. Die Qualitätssicherung der Entscheide besteht im Wesentlichen aus der Kontrolle der Entscheide durch den jeweiligen Sektionschef beziehungsweise die jeweilige Sektionschefin. Um sicherzustellen, dass Staatenlose in der Schweiz besser identifiziert werden, sollte(n): nn das Staatenlosenanerkennungsverfahren durch Gesetz oder SEM-interne Weisungen speziell geregelt werden, damit die besondere Situation von Staatenlosen berücksichtigt wird, den GesuchstellerInnen essenzielle Verfahrensgarantien gewährt werden und so Fairness und Transparenz sichergestellt sind. Dies schliesst insbesondere ein: • die Gewährung eines Aufenthaltsrechts während des Staatenlosenanerkennungs­ verfahrens, • das Recht auf eine Anhörung, • die Unterstützung durch Übersetzungs- und Dolmetscherdienste bei Bedarf, • den Zugang zu unentgeltlicher Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren, • die Teilung der Beweislast zwischen dem SEM und den GesuchstellerInnen, wobei letztere verpflichtet sind, ihre Situation möglichst vollständig und wahrheitsgemäss darzulegen und alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zu erbringen und das SEM verpflichtet ist, alle massgeblichen Beweismittel, die vernünftigerweise verfügbar sind, zu erheben und offenzulegen, • das Beweismass der Glaubhaftmachung analog zu Art. 7 Abs. 2 AsylG anzuwenden. nn der Zugang zum Staatenlosenanerkennungsverfahren dadurch verbessert werden, dass: • leicht verständliche Informationen für Sprachversionen bereitgestellt werden, GesuchstellerInnen • das SEM die Besuche in den Kantonen nutzt, um die kantonalen Behörden für das Thema Staatenlosigkeit zu sensibilisieren und diese anzuregen, potenzielle staatenlose Personen auf bestehende Informationsmaterialien wie die UNHCR-Broschüre zu Staatenlosigkeit UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018 in verschiedenen 65

Select target paragraph3