Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) kommen,
unterschiedlich ausgelegt.134
149. In einem Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit von PalästinenserInnen aus dem
Libanon befand das Gericht, dass die Ausschlussklausel nach Art. 1 Abs. 2 lit. i Staatenlosenübereinkommen anwendbar sei, da die Beschwerdeführer Schutz und Hilfe der UNRWA
genössen. Es spiele keine Rolle, dass die humanitären Hilfsangebote der UNRWA von
PalästinenserInnen, die nicht mehr im Tätigkeitsgebiet der UNRWA lebten, von der Schweiz
aus nicht in Anspruch genommen werden können, da diese Art der Unterstützung bei einer
Rückkehr in den Tätigkeitsbereich der UNRWA wieder zugänglich sei. Auf der Grundlage
der UNRWA-Registrierung im Libanon könnten die Beschwerdeführenden von den libanesischen Behörden Reiseausweise erhalten. Dadurch sei der Nachteil der Staatenlosigkeit
ausgeglichen.
150. Demgegenüber wendet das BVGer im Flüchtlingsanerkennungsverfahren die Ausschlussklausel nach Art. 1D Genfer Flüchtlingskonvention nicht an. Es befand wiederholt, dass die
UNRWA keinen Schutz gewährt, welcher gemäss Art. 1D Abs. 1 Genfer Flüchtlingskonvention
rechtfertigen würde, sämtliche unter ihr Mandat fallende PalästinenserInnen generell vom
Anwendungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention auszuschliessen. So biete die UNRWA
im Wesentlichen humanitäre Leistungen und Unterstützung an, wie Bildung, Gesundheitsversorgung, Sozialhilfe, Infrastruktur und Mikrofinanzierung. Ihre Tätigkeit sei, im Gegensatz
zu derjenigen von UNHCR, nicht darauf ausgerichtet, Flüchtlingen dauerhaften Schutz vor
Verfolgung zu vermitteln.135
151. Im Staatenlosenanerkennungsverfahren hat diese Rechtsprechung zumeist zur Folge,
dass PalästinenserInnen vom Staatenlosenübereinkommen ausgeschlossen werden. Im
Flüchtlingsanerkennungsverfahren hat es demgegenüber zur Folge, dass palästinensische
Flüchtlinge nicht ipso facto als Flüchtlinge anerkannt werden wie dies von der Flüchtlingskonvention vorgesehen ist, sondern nur dann Flüchtlingsstatus erhalten, wenn sie eine individuelle Verfolgung nachweisen können.
152. Im Rahmen der Studie berichteten die Anwälte, dass sich die Anerkennungspraxis des SEM im
Hinblick auf diese Frage geändert hat, und gaben hier als Gründe höhere Gesuchzahlen und
die Einführung eines Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung für anerkannte Staatenlose
an. In der Vergangenheit sei ein Nachweis der UNRWA-Registrierung im Staatenlosenanerkennungsverfahren von Vorteil gewesen. Mittlerweile sei die Anerkennung der Staatenlosigkeit für PalästinenserInnen jedoch schwierig geworden. So argumentiere das SEM, dass mit
dem Ausstellen von Reiseausweisen die Folgen der Staatenlosigkeit gemindert würden. Einer
der Anwälte wies darauf hin, dass in den letzten anderthalb Jahren die Gesuche von lediglich
vier vorläufig aufgenommenen PalästinenserInnen aus Syrien gutgeheissen worden sind. Das
SEM jedoch 20 oder mehr Gesuche mit der Begründung abgelehnt habe, dass die palästinensischen MandantInnen Reiseausweise von der syrischen Vertretung erhalten könnten. Auch
RBS haben die Erfahrung gemacht, dass die Anerkennung der Staatenlosigkeit für Palästi-
134
Vgl. BVGer, A., B., C., D. gegen Bundesamt für Migration (BFM), C-6841/2008, 7. Juli 2011, 4.3, 7.1., 8. und 9., verfügbar in
der Entscheiddatenbank unter: https://bit.ly/2zjYdjD.
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Vgl. BVGer, A. gegen Bundesamt für Migration, E-4207/2006, 11. September 2008, 6.5, verfügbar in der
Entscheiddatenbank unter: https://bit.ly/2zjYdjD; BVGer, A. gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), D-737/2016, 7.
Februar 2017, 6.4.4, 6.4.5 und 6.4.7, verfügbar in der Entscheiddatenbank unter: https://bit.ly/2zjYdjD; und BVGer, A.
contre Secrétariat d’Etat aux migrations (SEM), D-3550/2015, 13. April 2017, 5.4.1, verfügbar in der Entscheiddatenbank
unter: https://bit.ly/2zjYdjD.
UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018
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