82. Laut einem der Anwälte werden im Asylverfahren oft Fragen, die für Staatenlosigkeit relevant
sind, gestellt, da die Identität der GesuchstellerInnen festgestellt werden muss. Das SEM halte
manchmal im Asylverfahren fest, dass eine Person staatenlos sei, leite aber das Staatenlosenanerkennungsverfahren nicht von Amtes wegen ein oder lehne das Gesuch um Anerkennung
der Staatenlosigkeit dann aufgrund von Widersprüchen oder Zweifeln an der Echtheit der
Beweismittel ab.
83. Hingegen werden Kinder, die ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 23 neues
Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (nBüG) stellen, ab dem 1. Januar 2018 darauf
aufmerksam gemacht, wo und wie sie vor dem Einreichen eines Einbürgerungsgesuchs ein
Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit stellen können.65 Gemäss Auskünften des SEM
sind die Kontakte zwischen den Abteilungen Bürgerrecht und Asyl im Bereich der Staatenlosigkeit wie folgt ausgestaltet: Ein Austausch findet bei Bedarf statt. Steht zum Zeitpunkt,
zu dem ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung eingereicht wird, die Staatenlosigkeit der
GesuchstellerInnen noch nicht fest, muss diese von den Asylabteilungen zuerst abgeklärt
respektive festgestellt werden.
BEWERTUNG
84. Es ist positiv zu bewerten, dass der Zugang zum Staatenlosenanerkennungsverfahren nicht
zeitlich befristet ist, dass keine weiteren Anforderungen an die Form des Gesuchs gestellt
werden und dass Kinder im Rahmen des erleichterten Einbürgerungsverfahrens auf das
Staatenlosenanerkennungsverfahren aufmerksam gemacht werden. Die Informationen
zum Staatenlosenanerkennungsverfahren im SEM-Handbuch sind für GesuchstellerInnen
jedoch nur wenig verständlich und sollten einfacher formuliert werden und in verschiedenen
Sprachversionen verfügbar sein. Der Zugang zum Staatenlosenanerkennungsverfahren
könnte darüber hinaus weiter verbessert werden, wenn auch MitarbeiterInnen des Direktionsbereichs Asyl angewiesen würden, Betroffene im Asylverfahren auf die Möglichkeit
hinzuweisen, ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit zu stellen. Das gleiche gilt für
kantonale Behörden, welche mit Personen, die möglicherweise staatenlos sind, in Kontakt
kommen. Zudem wäre es wichtig sicherzustellen, dass auch die kantonalen Behörden über die
wichtigsten Informationen zum Staatenlosenanerkennungsverfahren verfügen (siehe auch
Kapitel 3.1.1).
3.1.3 Verfahrensgarantien
UNHCR-EMPFEHLUNGEN
85. UNHCR empfiehlt folgende grundlegende Verfahrensgarantien: Recht auf eine Anhörung
durch staatliche EntscheiderInnen, Unterstützung in Form von Übersetzungs- und Dolmetscherdiensten für schriftliche Gesuche und Anhörungen, Zugang zu Rechtsberatung und –
soweit verfügbar – Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung für mittellose GesuchstellerInnen, Rücksicht auf die besonderen Schutzbedürfnisse von Frauen, Kindern und Menschen
mit Behinderungen, Begrenzung der Bearbeitungszeit von Gesuchen um Anerkennung der
Staatenlosigkeit, Recht auf eine Entscheidung in schriftlicher Form und unter Angabe der
65
40
Für Ausführungen zu der Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung für staatenlose Kinder siehe Kapitel 5.1.2 Erwerb
des Bürgerrechts durch Geburt in der Schweiz.
STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ