82. Laut einem der Anwälte werden im Asylverfahren oft Fragen, die für Staatenlosigkeit relevant sind, gestellt, da die Identität der GesuchstellerInnen festgestellt werden muss. Das SEM halte manchmal im Asylverfahren fest, dass eine Person staatenlos sei, leite aber das Staatenlosenanerkennungsverfahren nicht von Amtes wegen ein oder lehne das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit dann aufgrund von Widersprüchen oder Zweifeln an der Echtheit der Beweismittel ab. 83. Hingegen werden Kinder, die ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 23 neues Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (nBüG) stellen, ab dem 1. Januar 2018 darauf aufmerksam gemacht, wo und wie sie vor dem Einreichen eines Einbürgerungsgesuchs ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit stellen können.65 Gemäss Auskünften des SEM sind die Kontakte zwischen den Abteilungen Bürgerrecht und Asyl im Bereich der Staatenlosigkeit wie folgt ausgestaltet: Ein Austausch findet bei Bedarf statt. Steht zum Zeitpunkt, zu dem ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung eingereicht wird, die Staatenlosigkeit der GesuchstellerInnen noch nicht fest, muss diese von den Asylabteilungen zuerst abgeklärt respektive festgestellt werden. BEWERTUNG 84. Es ist positiv zu bewerten, dass der Zugang zum Staatenlosenanerkennungsverfahren nicht zeitlich befristet ist, dass keine weiteren Anforderungen an die Form des Gesuchs gestellt werden und dass Kinder im Rahmen des erleichterten Einbürgerungsverfahrens auf das Staatenlosenanerkennungsverfahren aufmerksam gemacht werden. Die Informationen zum Staatenlosenanerkennungsverfahren im SEM-Handbuch sind für GesuchstellerInnen jedoch nur wenig verständlich und sollten einfacher formuliert werden und in verschiedenen Sprachversionen verfügbar sein. Der Zugang zum Staatenlosenanerkennungsverfahren könnte darüber hinaus weiter verbessert werden, wenn auch MitarbeiterInnen des Direktionsbereichs Asyl angewiesen würden, Betroffene im Asylverfahren auf die Möglichkeit hinzuweisen, ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit zu stellen. Das gleiche gilt für kantonale Behörden, welche mit Personen, die möglicherweise staatenlos sind, in Kontakt kommen. Zudem wäre es wichtig sicherzustellen, dass auch die kantonalen Behörden über die wichtigsten Informationen zum Staatenlosenanerkennungsverfahren verfügen (siehe auch Kapitel 3.1.1). 3.1.3 Verfahrensgarantien UNHCR-EMPFEHLUNGEN 85. UNHCR empfiehlt folgende grundlegende Verfahrensgarantien: Recht auf eine Anhörung durch staatliche EntscheiderInnen, Unterstützung in Form von Übersetzungs- und Dolmetscherdiensten für schriftliche Gesuche und Anhörungen, Zugang zu Rechtsberatung und – soweit verfügbar – Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung für mittellose GesuchstellerInnen, Rücksicht auf die besonderen Schutzbedürfnisse von Frauen, Kindern und Menschen mit Behinderungen, Begrenzung der Bearbeitungszeit von Gesuchen um Anerkennung der Staatenlosigkeit, Recht auf eine Entscheidung in schriftlicher Form und unter Angabe der 65 40 Für Ausführungen zu der Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung für staatenlose Kinder siehe Kapitel 5.1.2 Erwerb des Bürgerrechts durch Geburt in der Schweiz. STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ

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