staatenlos sind. Alternativ können Behörden verpflichtet sein, diese Personen auf das Staatenlosenanerkennungsverfahren hinzuweisen. Eine besondere Verpflichtung haben Behörden hier bei unbegleiteten Kindern.59 Länderbeispiel: Spanien In Spanien ist gesetzlich festgelegt, dass die zuständigen Behörden das Staatenlosenanerkennungsverfahren von Amtes wegen einleiten können. Im Asylverfahren werden Personen, die möglicherweise einen Anspruch auf Anerkennung der Staatenlosigkeit haben, über die Möglichkeit informiert, das Staatenlosenanerkennungsverfahren einzuleiten.60 AUSGESTALTUNG IN DER SCHWEIZ 79. Informationen zum Schweizer Staatenlosenanerkennungsverfahren sind auf der Webseite des SEM auf Deutsch, Englisch, Französisch und Italienisch verfügbar.61 Zudem findet sich in der deutschen und der französischen Version des „Handbuch Asyl und Rückkehr: Artikel F5: Die Gesuche um Anerkennung der Staatenlosigkeit“ (SEM-Handbuch) ein Kapitel zum Staaten­losenanerkennungsverfahren.62 Informationen zum Beschwerdeverfahren allgemein können auf der Webseite des BVGer abgerufen werden.63 80. Der Zugang zum Staatenlosenanerkennungsverfahren ist nicht zeitlich befristet. Gesuche um Anerkennung der Staatenlosigkeit müssen beim SEM schriftlich in einer Schweizer Amtssprache eingereicht werden (Art. 33a Abs. 1 VwVG) und eine konkrete Begründung und die vorhandenen Beweismittel enthalten.64 Auskünften des SEM zufolge werden auch Gesuche in englischer Sprache behandelt, die Antworten des SEM werden jedoch in einer Schweizer Amtssprache abgefasst. Es würden keine weiteren Anforderungen an die Form des Gesuchs gestellt. Gesuche in elektronischer Form würden behandelt und das Staatenlosen­ anerkennungsverfahren könne auch mündlich eingeleitet werden. 81. Die Möglichkeit, das Staatenlosenanerkennungsverfahren von Amtes wegen einzuleiten, besteht im Schweizer Verwaltungsverfahren nicht. Auskünften des SEM zufolge wurde das Verfahren in der Vergangenheit jedoch auch infolge einer Anfrage bezüglich der Stelle, bei der ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit eingereicht werden kann, eingeleitet. Zudem würden bei Personen, die sich als Ajanib oder Maktumin bezeichnen, in der Anhörung im Asylverfahren instruktionsgemäss spezifische Fragen hinsichtlich einer eventuellen Staatenlosigkeit gestellt. Es ist nicht klar, ob diese Personen auf die Möglichkeit, ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit zu stellen, hingewiesen werden. 59 Vgl. UNHCR, UNHCR-Handbuch, Genf 2014 (deutsche Version 2016), § 68; und UNHCR, Good Practices Paper – Action 6: Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit einführen, um Staatenlose zu schützen, 11. Juli 2016, S. 5–6. 60 Vgl. UNHCR, Good Practices Paper – Action 6: Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit einführen, um Staatenlose zu schützen, 11. Juli 2016, S. 5–6. 61 Vgl. SEM, Asyl / Schutz vor Verfolgung: Staatenlosigkeit, 3. Februar 2017, verfügbar unter: https://bit.ly/2MehtFT. 62 SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr: Artikel F5: Die Gesuche um Anerkennung der Staatenlosigkeit (SEM-Handbuch), 1. Mai 2015, verfügbar unter: https://bit.ly/2P5L2XX 63 Vgl. BVGer, Das Gericht: Verfahren, verfügbar unter: https://bit.ly/2nBXRg7. 64 Vgl. SEM, Asyl / Schutz vor Verfolgung: Staatenlosigkeit, 3. Februar 2017, verfügbar unter: https://bit.ly/2MehtFT. Für eine Diskussion der zu erbringenden Beweismittel siehe Kapitel 3.2.3 Beweiswürdigung. UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018 39

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