74. Momentan gibt es keine Abteilung oder Sektion innerhalb des SEM, die sich ausschliesslich mit Staatenlosigkeit beschäftigt. Nach Angaben des SEM behandeln zwei Sektionen mit insgesamt etwa 20 MitarbeiterInnen Gesuche um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Sie sind aber auch für andere Aufgaben zuständig. Auskünften des SEM zufolge liegt die Federführung für Fragen der Doktrin und Ausbildung bei einer der beiden Sektionen. Eine MitarbeiterIn gibt für neue MitarbeiterInnen eine Einführung in das Staatenlosenanerkennungsverfahren und steht darüber hinaus für Fragen zur Verfügung. Ein Austausch zu Gesuchen um Anerkennung der Staatenlosigkeit finde sektionsübergreifend statt. 75. Im Hinblick auf den Informationsaustausch mit den kantonalen Behörden, insbesondere den kantonalen Migrationsbehörden, gab das SEM an, Besuche durchzuführen, während derer asylrechtliche Themen besprochen würden. Das Thema Staatenlosigkeit werde hingegen bisher nicht systematisch aufgenommen. Im Rahmen der Studie ist unklar geblieben, inwiefern kantonale Behörden, die mit Staatenlosen oder Personen, für die das Risiko von Staatenlosigkeit besteht, in Kontakt kommen, diese auf das Staatenlosenanerkennungsverfahren aufmerksam machen. Dass nur wenige kantonale Behörden detailliertere Auskünfte zum Thema Staatenlosigkeit geben konnten, deutet darauf hin, dass dies nur selten stattfindet. BEWERTUNG 76. In der Schweiz wird das Staatenlosenanerkennungsverfahren auf Bundesebene vom SEM durchgeführt. Innerhalb des SEM haben insbesondere zwei Sektionen Expertise im Bereich der Anerkennung der Staatenlosigkeit entwickelt. Diese könnte im Rahmen von regelmässigen Schulungen in Zusammenarbeit mit UNHCR noch weiter gebündelt werden. Solche thematischen Schulungen würden den SEM-MitarbeiterInnen die Möglichkeit geben, sich fortzubilden, und würden zugleich einen formalisierten Informationsaustausch zwischen UNHCR und dem SEM ermöglichen. Teil eines solchen Austauschs könnte auch die Frage sein, wie die Kontrolle der Entscheide durch den jeweiligen Sektionschef oder die jeweilige Sektionschefin durch zusätzliche Mechanismen der Qualitätssicherung ergänzt werden kann. 77. Die Besuche, die das SEM in den Kantonen durchführt, könnten dazu genutzt werden, um die kantonalen Behörden für das Thema Staatenlosigkeit zu sensibilisieren, auf das Staatenlosenanerkennungsverfahren aufmerksam zu machen und diese anzuregen, Personen, die staatenlos sein könnten, auf bestehende Informationsmaterialien wie die UNHCR-Broschüre zu Staatenlosigkeit in der Schweiz und Liechtenstein und die SEM-Webseite sowie das Staatenlosenanerkennungsverfahren hinzuweisen, um dadurch einen besseren Zugang zum Verfahren sicherzustellen. 3.1.2 Zugang zum Staatenlosenanerkennungsverfahren UNHCR-EMPFEHLUNGEN 78. Viele Personen wissen nicht, dass sie staatenlos sind. Um sicherzustellen, dass alle Staatenlosen den Schutz des Staatenlosenübereinkommens geniessen können, ist es wichtig, dass das Staatenlosenanerkennungsverfahren zugängig und nicht zeitlich befristet ist. Dazu kann zum Beispiel beitragen, dass Informationen zum Verfahren in einer Sprache verfügbar sind, die potenzielle GesuchstellerInnen verstehen. Der Zugang kann darüber hinaus erleichtert werden, indem Behörden befugt sind, das Staatenlosenanerkennungsverfahren von Amtes wegen einzuleiten, wenn sich Personen an sie wenden, die möglicherweise 38 STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ

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