6. Da nur wenig über die Situation von Staatenlosen in der Schweiz bekannt ist, führte UNHCR im Laufe des Jahres 2017 auch hier eine Studie zu Staatenlosigkeit durch. Auf deren Grundlage entwickelte UNHCR Handlungsempfehlungen, die im vorliegenden Bericht vorgestellt werden. Der Bericht sowie Zusammenfassungen in deutscher und französischer Sprache sind elektronisch verfügbar unter: www.unhcr.ch. 1.1 Von der Studie erfasster Personenkreis und Aufbau des Berichts VON DER STUDIE ERFASSTER PERSONENKREIS 7. Diesem Bericht liegt die internationale Definition einer staatenlosen Person gemäss Art. 1 Abs. 1 Übereinkommen von 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen)6 zugrunde. Dabei werden die Begriffe „staatenlose Person“ und „Staatenlose(r)“ synonym verwendet, um eine Person zu bezeichnen, die kein Staat auf Grund seines Rechtes als Staatsangehörigen ansieht.7 Art. 1 par. 1 Convention relative au statut des apatrides „[L]e terme <apatride> désigne une personne qu’aucun État ne considère comme son ressortissant par application de sa législation.“ 8. Der vorliegende Bericht nimmt an einigen Stellen darüber hinaus auf Personen Bezug, für die das Risiko von Staatenlosigkeit besteht. Dieser Begriff wird verwendet, um Personen zu bezeichnen, die (noch) nicht unter die Definition einer staatenlosen Person gemäss Art. 1 Abs. 1 Staatenlosen­übereinkommen fallen oder bei denen unklar ist, ob sie unter die Definition fallen. 9. Dagegen beschäftigt sich dieser Bericht nicht per se mit der Situation sogenannter Sans-Papiers. Diese Personengruppe wird in einer vom Staatssekretariat für Migration (SEM) in Auftrag gegebenen Studie wie folgt definiert: „Sans-Papiers sind Personen, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung, mehr als einen Monat, und für eine nicht absehbare Zeit in der Schweiz aufhalten.“8 Diese Personen können, müssen aber nicht staatenlos beziehungsweise dem Risiko von Staatenlosigkeit ausgesetzt sein. In der vom SEM in Auftrag gegebenen Studie wird insbesondere betont, dass viele Sans-Papiers über Identitätsdokumente verfügen.9 Identitätsdokumente bestätigen das Bestehen einer Staatsangehörigkeit, während ihr Fehlen auf Staatenlosigkeit hinweisen kann. Die Anlaufstellen für Sans-Papiers, die im Rahmen dieser Studie befragt wurden, haben mehrheitlich angegeben, keine oder kaum Erfahrung mit Staatenlosen zu haben. 6 Convention relative au statut des apatrides, 28 septembre 1954, Nations Unies, Recueil des Traités, vol. 360, p. 117, verfügbar unter: http://www.refworld.org/docid/3ae6b3840.html und AS 1972 2320. 7 Die im Text zitierten Normen erscheinen in der authentischen französischen beziehungsweise englischen Sprachfassung, da die unterschiedlichen deutschen Übersetzungen zum Teil von der verbindlichen französischen und englischen Fassung abweichen. Für genauere Ausführungen zu den Schwierigkeiten bei der Übersetzung von Art. 1 Abs. 1 Staatenlosenübereinkommen siehe Kapitel 3.2.1 Definition einer staatenlosen Person. 8 B,S,S Volkswirtschaftliche Beratung, Sans-Papiers in der Schweiz 2015, 12. Dezember 2015, S. 1, verfügbar unter: https://bit.ly/2MfAMyD. 9 Vgl. B,S,S Volkswirtschaftliche Beratung, Sans-Papiers in der Schweiz 2015, 12. Dezember 2015, S. 4. UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018 13

Select target paragraph3