Art. 4 Übereinkommen von 1961 gilt dagegen für Personen, die nicht in einem Vertragsstaat
geboren sind. Gemäss Art. 4 Übereinkommen von 1961 können Vertragsstaaten ihre
Staatsangehörigkeit aufgrund der Abstammung entweder bei der Geburt kraft Gesetzes
oder aufgrund eines Antrags verleihen. Vertragsstaaten, die allen im Ausland geborenen
Kindern von Staatsangehörigen aufgrund der Abstammung die Staatsangehörigkeit
verleihen, entsprechen immer den Verpflichtungen in Art. 1 Abs. 4 und Art. 4
Übereinkommen von 1961.190
234. Art. 6 Abs. 1 lit. a Europäisches Übereinkommen von 1997 erlaubt es den Vertragsstaaten
explizit, bei Kindern, für die die Vaterschaft durch Anerkennung, gerichtliche Entscheidung
oder ähnliche Verfahren festgestellt wird, vorzusehen, dass diese die Staatsangehörigkeit
entsprechend einem durch das innerstaatliche Recht festgelegten Verfahren erwerben.191
BESTIMMUNGEN IM SCHWEIZER RECHT
235. Gemäss Art. 1 nBüG erwerben Kinder das Schweizer Bürgerrecht von Gesetzes wegen
aufgrund ihrer Abstammung von einem Schweizer beziehungsweise einer Schweizerin,
unabhängig vom Geburtsort. Die Kindesanerkennung ist in Art. 11 ZStV192 geregelt.
Art. 1 nBüG193
„1. Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an:
a) das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer
Bürgerin oder Bürger ist;
b) das Kind einer Schweizer Bürgerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist.
2. Das minderjährige194 ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter
nicht verheiratet ist, erwirbt durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater das
Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre.
3. Hat das minderjährige Kind, das nach Absatz 2 das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, eigene
Kinder, so erwerben diese ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht.“
190
Vgl. UNHCR, Guidelines on Statelessness No. 4: Ensuring Every Child’s Right to Acquire a Nationality through Articles 1–4 of
the 1961 Convention on the Reduction of Statelessness (Guidelines No. 4), HCR/GS/12/04, 21. Dezember 2012, §§ 31 und
50–52, verfügbar unter: http://www.refworld.org/docid/50d460c72.html.
191
Vgl. Council of Europe, European Treaty Series – No. 166: Explanatory Report to the European Convention on Nationality, § 47,
verfügbar unter: https://rm.coe.int/16800ccde7.
192
Zivilstandsverordnung (ZStV) vom 28. April 2004 (Stand am 1. Juli 2017), verfügbar unter:
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20040234/index.html.
193
Vgl. auch Art. 1 BüG.
194
Minderjährig ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat (Art. 32 nBüG i.V.m. Art. 14 ZGB).
UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018
105
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