Art. 11 ZStV „1. Als Kindesanerkennung gilt die Anerkennung eines Kindes, das nur zur Mutter in einem Kindesverhältnis steht, durch den Vater. 2. Die Anerkennung kann vor der Geburt des Kindes erfolgen. […] 5. Die Erklärung über die Anerkennung kann unter Vorbehalt von Artikel 71 Absatz 1 IPRG von jeder Zivilstandsbeamtin und jedem Zivilstandsbeamten entgegengenommen werden. Ist es dem Anerkennenden nicht möglich, persönlich zu erscheinen, so kann die Erklärung ausserhalb der Amtsräume entgegengenommen werden. 6. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Beurkundung ausserhalb des Zivilstandsamts, namentlich durch am Ort einer Klinik oder einer Strafvollzugsanstalt zuständige Zivilstandsbeamtinnen oder Zivilstandsbeamte, oder durch Vermittlung der zuständigen Vertretung der Schweiz im Ausland erfolgen. […]“ BEWERTUNG 236. Die Bestimmungen zum Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Abstammung sind grundsätzlich konform mit dem Übereinkommen von 1961 und dem Europäischen Übereinkommen von 1997. Für Schweizer Väter, die mit der ausländischen Mutter nicht verheiratet sind, ist es jedoch schwieriger, das Bürgerrecht an ihre Kinder weiterzugeben, als für Schweizer Mütter. Dies kann dazu führen, dass die unehelichen Kinder eines Schweizer Vaters bis zur Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater staatenlos sind, wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit der Mutter erwerben. Deswegen wäre es sinnvoll vorzusehen, dass Kinder das Schweizer Bürgerrecht bereits bei Eingang des Gesuchs um Anerkennung des Kindes beim Zivilstandsamt unter dem Vorbehalt der späteren Vaterschaftsanerkennung erhalten. Ein Schutz vor Staatenlosigkeit besteht dagegen, wenn die Kindesanerkennung gemäss Art. 11 Abs. 2 ZStV vor der Geburt des Kindes erfolgt. 5.1.2 Erwerb des Bürgerrechts durch Geburt in der Schweiz INTERNATIONALE BESTIMMUNGEN UND IHRE AUSLEGUNG 237. Das Übereinkommen von 1961 und das Europäische Übereinkommen von 1997 verpflichten die Vertragsstaaten Personen, die sonst staatenlos wären, die Staatsangehörigkeit aufgrund der Geburt im Hoheitsgebiet zu verleihen (Art. 1 Übereinkommen von 1961 und Art. 6 Abs. 2 Europäisches Übereinkommen von 1997). Die Geburt auf einem Schiff, das die Flagge eines Vertragsstaats führt, oder in einem Luftfahrzeug, das in einem Vertragsstaat registriert ist, gilt auch als Geburt im Hoheitsgebiet (Art. 3 Übereinkommen von 1961). 106 STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ

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