Einziger Artikel Abs. 3 Bundesbeschluss „Für die Fürsorge Staatenloser, die dem Übereinkommen unterstehen, gelten die Fürsorgebestimmungen für Flüchtlinge des 5. und 6. Kapitels des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998.“ Art. 3 Abs. 1 AsylV 2 „Bei Flüchtlingen, Staatenlosen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht. Dabei ist die Gleichbehandlung mit der einheimischen Bevölkerung zu gewährleisten.“ BEWERTUNG 199. Dadurch, dass die gleiche Behandlung von Staatenlosen mit der einheimischen Bevölkerung in Bezug auf die öffentliche Fürsorge im Schweizer Recht verankert ist, wird sichergestellt, dass anerkannte Staatenlose ihr Recht unter Art. 23 Staatenlosenübereinkommen geniessen können. 4.3 Administrative Massnahmen „ Ich bin ohne Zukunft geboren worden, meine Zukunft war bereits vor meiner Geburt vorbei. Auch in der Schweiz bleibe ich Ajnabi und staatenlos.“ Tofik, staatenloser Kurde aus Syrien163 4.3.1 Freizügigkeit INTERNATIONALE VERPFLICHTUNGEN 200. Das Recht auf freie Wahl des Aufenthaltsorts und auf Freizügigkeit innerhalb eines Vertragsstaats ist in Art. 26 Staatenlosenübereinkommen verankert. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, Staatenlosen die gleiche Behandlung wie AusländerInnen allgemein unter den gleichen Umständen zu gewähren. Diese Bestimmung findet auf Staatenlose Anwendung, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet befinden („se trouvant régulièrement sur son territoire“).164 Art. 26 Convention relative au statut des apatrides „Tout État contractant accordera aux apatrides se trouvant régulièrement sur son territoire le droit d’y choisir leur lieu de résidence et d’y circuler librement, sous les réserves instituées par la réglementation applicable aux étrangers en général, dans les mêmes circonstances.” 80 163 Für eine Zusammenfassung von Tofiks Situation siehe den Infokasten auf Seite 87. 164 Für eine Erklärung der Bedeutung des „rechtmässigen Befindens“ siehe die Ausführungen in Kapitel 4.2.1 Erwerbstätigkeit und vgl. UNHCR, UNHCR-Handbuch, Genf 2014 (deutsche Version 2016), §§ 134–135. STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ

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