UMSETZUNG IN DER SCHWEIZ 201. Das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht auf freie Wahl des Wohnorts sind für Staatenlose im Schweizer Recht nicht gesondert geregelt. Das Recht auf Bewegungsfreiheit ist in Art. 10 Abs. 2 BV verankert und kann – wie andere Grundrechte auch – gemäss Art. 36 BV nur unter bestimmten Umständen eingeschränkt werden. 202. AusländerInnen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung können gemäss Art. 36 AuG ihren Wohnort innerhalb des jeweiligen Kantons frei wählen. Den Wechsel in einen anderen Kanton regelt Art. 37 AuG. Dabei haben AusländerInnen mit einer Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung nur unter bestimmten Umständen Anspruch auf einen Kantonswechsel (Art. 37 Abs. 2 AuG und Art. 37 Abs. 3 AuG). Dieser ist beispielsweise bei einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe nicht gegeben. AusländerInnen mit einer Aufenthaltsbewilligung müssen im Voraus eine Bewilligung des neuen Kantons beantragen (Art. 37 Abs. 1 AuG). Art. 10 Abs. 2 BV „Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.“ Art. 36 BV „1. Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2. Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 3. Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 4. Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.“ Art. 36 AuG „Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, einer Aufenthalts- oder einer Niederlassungsbewilligung können ihren Wohnort innerhalb des Kantons, der die Bewilligung erteilt hat, frei wählen.“ Art. 37 AuG „1. Wollen Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, so müssen sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen. 2. Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 vorliegen. 3. Personen mit einer Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen. 4. Für einen vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Kanton ist keine Bewilligung erforderlich.“ UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018 81

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