4.2.2 Öffentliche Fürsorge
INTERNATIONALE VERPFLICHTUNGEN UND AUSLEGUNG GEMÄSS UNHCR-HANDBUCH
197. Der Zugang staatenloser Personen zu öffentlicher Fürsorge ist in Art. 23 Staatenlosenübereinkommen geregelt. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, Staatenlosen die gleiche
Behandlung wie ihren Staatsangehörigen zu gewähren. Diese Bestimmung findet auf
Staatenlose Anwendung, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet aufhalten („résidant régulièrement sur leur territoire“).159
Art. 23 Convention relative au statut des apatrides
„Les États contractants accorderont aux apatrides résidant régulièrement sur leur territoire le
même traitement en matière d’assistance et de secours publics qu’à leurs nationaux.”
UMSETZUNG IN DER SCHWEIZ
198. In der Schweiz liegt die öffentliche Fürsorge für Bedürftige (sogenannte Sozialhilfe), in der
Kompetenz der Kantone (Art. 115 BV). Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten im ZUG160. Gemäss Art. 1 Abs. 3 ZUG richtet sich die Unterstützung Staatenloser nach
besonderem Erlass des Bundes. Im entsprechenden Bundesbeschluss161 ist geregelt, dass für
anerkannte Staatenlose die Fürsorgebestimmungen für Flüchtlinge anwendbar sind (Einziger
Artikel Abs. 3 Bundesbeschluss). Deshalb ist gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylV 2162 im Hinblick auf
die Sozialhilfeleistungen für Flüchtlinge und Staatenlose die Gleichbehandlung mit der einheimischen Bevölkerung zu gewährleisten.
Art. 115 BV
„Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und
Zuständigkeiten.“
Art. 1 ZUG
„1. Dieses Gesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in
der Schweiz aufhält, zuständig ist.
2. Es regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen.
3. Die Unterstützung von Auslandschweizern richtet sich nach dem Auslandschweizergesetz
vom 26. September 2014, die Unterstützung Asylsuchender, von Flüchtlingen, Schutzbedürftiger, vorläufig Aufgenommener und Staatenloser nach besonderen Erlassen des Bundes.“
159
Für eine Erklärung der Bedeutung eines „rechtmässigen Aufenthalts“ siehe die Ausführungen in Kapitel 4.2.1
Erwerbstätigkeit und vgl. UNHCR, UNHCR-Handbuch, Genf 2014 (deutsche Version 2016), §§ 136–137.
160
Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) vom 24. Juni 1977
(Stand am 8. April 2017), verfügbar unter: https://bit.ly/2nJg5wo.
161
Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom
27. April 1972 (Stand am 28. September 1999), verfügbar unter: https://bit.ly/2OFw75I.
162
Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) vom 11. August 1999 (Stand am 1. März 2017),
verfügbar unter: https://bit.ly/2MhPmWd.
UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018
79
Select target paragraph3
Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents