187. Die EhegattInnen, Personen in eingetragener Partnerschaft (vgl. Art. 52 AuG) und ledigen Kinder unter 18 Jahren von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 44 AuG). Ihnen kann eine Aufenthaltsbewilligung bei Zusammenwohnen, Vorhandensein einer bedarfsgerechten Wohnung und Sozialhilfeunabhängigkeit erteilt werden. Gesuche um Familiennachzug müssen gemäss Art. 73 Abs. 1 VZAE innerhalb von fünf Jahren, Gesuche von Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden. Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 73 Abs. 3 VZAE i.V.m. Art. 75 VZAE). Art. 13 Abs. 1 BV „ Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post und Fernmeldeverkehrs.“ Art. 43 AuG „1. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.  . Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die 2 Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. 3. Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.“ Art. 47 AuG „1. Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. 2. Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2. 3. Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von: a) Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses; b) Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.  . Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe 4 geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.“ UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018 73

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