4. Rechtsstellung Staatenloser
in der Schweiz
„
Die Schweiz ist mein Zuhause. Es gibt kein anderes Land, wo ich mich zuhause fühlen
würde. Staatenlosigkeit gehört für mich nun zur Vergangenheit.“
Ivan, staatenlos durch den Zerfall der Sowjetunion, mittlerweile in der Schweiz eingebürgert141
172. Das Staatenlosenübereinkommen führt die Rechte auf, die Staatenlosen mindestens gewährt
werden müssen. Diese Bestimmungen werden durch die internationalen Menschenrechtsübereinkommen ergänzt. Staatenlose Flüchtlinge geniessen zudem die Rechte der Genfer
Flüchtlingskonvention. Die meisten dieser Normen sind in der Schweiz für Staatenlose nicht
noch einmal in ein nationales Gesetz aufgenommen worden, sondern sind nach Auskünften
des SEM unmittelbar Anspruchsgrundlage.
173. Ausgehend von einigen Bestimmungen des Staatenlosenübereinkommens wird im vorliegenden Kapitel die Rechtsstellung Staatenloser in der Schweiz untersucht. Die Analyse
beschränkt sich auf Rechte, die sich in den Interviews als zentral für die Situation von
Staatenlosen herausgestellt haben. Wo spezielle Regelungen im Schweizer Recht bestehen,
werden diese hinsichtlich ihrer Konformität mit dem Staatenlosenübereinkommen überprüft.
Dabei wird das UNHCR-Handbuch als Orientierungshilfe herangezogen.
4.1 Aufenthaltsregelung
„
Nach 14 Jahren Unsicherheit die Niederlassungsbewilligung zu erhalten, war wie ein
Sprung von null auf tausend. Es war wie ein anderes Leben.“
Ivan, staatenlos durch den Zerfall der Sowjetunion, mittlerweile in der Schweiz eingebürgert
4.1.1 Vorläufige Aufnahme und Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
INTERNATIONALE VERPFLICHTUNGEN UND AUSLEGUNG GEMÄSS UNHCR-HANDBUCH
174. Nach dem Staatenlosenübereinkommen sind die Vertragsstaaten nicht ausdrücklich dazu
verpflichtet, denjenigen Personen, die als staatenlos anerkannt wurden, ein Aufenthaltsrecht
zu gewähren. Das Gewähren eines Aufenthaltsrechts für anerkannte Staatenlose, die voraussichtlich dauerhaft im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats bleiben, entspricht jedoch dem Sinn
und Zweck des Staatenlosenübereinkommens. Ohne ein Aufenthaltsrecht besteht die Gefahr,
dass sich die Betroffenen weiterhin in einer unsicheren Lage befinden und ihre Rechte nicht
ausüben können.142
141
Für eine Zusammenfassung von Ivans Situation siehe den Infokasten auf Seite 99.
142
Vgl. UNHCR, UNHCR-Handbuch, Genf 2014 (deutsche Version 2016), § 147.
UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018
67
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