4. Rechtsstellung Staatenloser in der Schweiz „ Die Schweiz ist mein Zuhause. Es gibt kein anderes Land, wo ich mich zuhause fühlen würde. Staatenlosigkeit gehört für mich nun zur Vergangenheit.“ Ivan, staatenlos durch den Zerfall der Sowjetunion, mittlerweile in der Schweiz eingebürgert141 172. Das Staatenlosenübereinkommen führt die Rechte auf, die Staatenlosen mindestens gewährt werden müssen. Diese Bestimmungen werden durch die internationalen Menschenrechtsübereinkommen ergänzt. Staatenlose Flüchtlinge geniessen zudem die Rechte der Genfer Flüchtlingskonvention. Die meisten dieser Normen sind in der Schweiz für Staatenlose nicht noch einmal in ein nationales Gesetz aufgenommen worden, sondern sind nach Auskünften des SEM unmittelbar Anspruchsgrundlage. 173. Ausgehend von einigen Bestimmungen des Staatenlosenübereinkommens wird im vorliegenden Kapitel die Rechtsstellung Staatenloser in der Schweiz untersucht. Die Analyse beschränkt sich auf Rechte, die sich in den Interviews als zentral für die Situation von Staatenlosen herausgestellt haben. Wo spezielle Regelungen im Schweizer Recht bestehen, werden diese hinsichtlich ihrer Konformität mit dem Staatenlosenübereinkommen überprüft. Dabei wird das UNHCR-Handbuch als Orientierungshilfe herangezogen. 4.1 Aufenthaltsregelung „ Nach 14 Jahren Unsicherheit die Niederlassungsbewilligung zu erhalten, war wie ein Sprung von null auf tausend. Es war wie ein anderes Leben.“ Ivan, staatenlos durch den Zerfall der Sowjetunion, mittlerweile in der Schweiz eingebürgert 4.1.1 Vorläufige Aufnahme und Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung INTERNATIONALE VERPFLICHTUNGEN UND AUSLEGUNG GEMÄSS UNHCR-HANDBUCH 174. Nach dem Staatenlosenübereinkommen sind die Vertragsstaaten nicht ausdrücklich dazu verpflichtet, denjenigen Personen, die als staatenlos anerkannt wurden, ein Aufenthaltsrecht zu gewähren. Das Gewähren eines Aufenthaltsrechts für anerkannte Staatenlose, die voraussichtlich dauerhaft im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats bleiben, entspricht jedoch dem Sinn und Zweck des Staatenlosenübereinkommens. Ohne ein Aufenthaltsrecht besteht die Gefahr, dass sich die Betroffenen weiterhin in einer unsicheren Lage befinden und ihre Rechte nicht ausüben können.142 141 Für eine Zusammenfassung von Ivans Situation siehe den Infokasten auf Seite 99. 142 Vgl. UNHCR, UNHCR-Handbuch, Genf 2014 (deutsche Version 2016), § 147. UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018 67

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