in der Schweiz und Liechtenstein und die SEM-Webseite hinzuweisen und auf das
Staatenlosenanerkennungsverfahren aufmerksam zu machen,
•
MitarbeiterInnen des Direktionsbereichs Asyl im Rahmen regelmässiger Schulungen zum
Thema Staatenlosigkeit und zum Staatenlosenanerkennungsverfahren geschult werden,
•
weitere wichtige Akteure wie Rechtsberatung und Vertretung in den neuen
Bundeszentren und in den Kantonen besser sensibilisiert und geschult werden,
•
MitarbeiterInnen des Direktionsbereichs Asyl angewiesen werden, Betroffene im Asylverfahren systematisch auf die Möglichkeit des Staatenlosenanerkennungsverfahrens
hinzuweisen,
•
das Asylgesuch und das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit parallel geprüft
und – falls zutreffend – beide Rechtsstellungen anerkannt werden.
nn der Begriff „staatenlose Person“ in Übereinstimmung mit dem Staatenlosenübereinkommen
ausgelegt und angewandt werden. Insbesondere wird empfohlen:
•
Staatenlose nicht vom Staatenlosenübereinkommen auszuschliessen, weil sie bereits
als Flüchtlinge anerkannt wurden, da die Anerkennung der Staatenlosigkeit per se ein
schutzwürdiges Interesse begründet,
•
Staatenlose nicht vom Staatenlosenübereinkommen auszuschliessen, weil sie freiwillig
auf ihre Staatsangehörigkeit verzichtet und nicht alles Mögliche unternommen haben, um
eine Staatsangehörigkeit (wieder) zu erwerben. Ein solches Verhalten könnte stattdessen
aufenthaltsrechtlich sanktioniert werden,
•
den Begriff „Recht“ weit auszulegen und die Unterscheidung zwischen rechtlicher und
faktischer Staatenlosigkeit aufzugeben,
•
die Ausschlussklauseln in Art. 1 Abs. 2 lit. i Staatenlosenübereinkommen und in
Art. 1D Abs. 1 Genfer Flüchtlingskonvention einheitlich und unter Berücksichtigung der
von UNHCR zur Verfügung gestellten Auslegungshilfen, wie das UNHCR-Handbuch und
weitere UNHCR-Richtlinien und Empfehlungen, auszulegen und PalästinenserInnen
nicht mit der Begründung, dass sie den Schutz der UNRWA geniessen, vom Schutz des
Staatenlosenübereinkommens auszuschliessen.
nn Mechanismen zur Qualitätssicherung eingeführt werden, einschliesslich regelmässiger
Schulungen in Zusammenarbeit mit UNHCR zur Fortbildung von SEM-MitarbeiterInnen und
zum Informationsaustausch.
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STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ