in der Schweiz und Liechtenstein und die SEM-Webseite hinzuweisen und auf das Staatenlosenanerkennungsverfahren aufmerksam zu machen, • MitarbeiterInnen des Direktionsbereichs Asyl im Rahmen regelmässiger Schulungen zum Thema Staatenlosigkeit und zum Staatenlosenanerkennungsverfahren geschult werden, • weitere wichtige Akteure wie Rechtsberatung und Vertretung in den neuen Bundeszentren und in den Kantonen besser sensibilisiert und geschult werden, • MitarbeiterInnen des Direktionsbereichs Asyl angewiesen werden, Betroffene im Asylverfahren systematisch auf die Möglichkeit des Staatenlosenanerkennungsverfahrens hinzuweisen, • das Asylgesuch und das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit parallel geprüft und – falls zutreffend – beide Rechtsstellungen anerkannt werden. nn der Begriff „staatenlose Person“ in Übereinstimmung mit dem Staatenlosenübereinkommen ausgelegt und angewandt werden. Insbesondere wird empfohlen: • Staatenlose nicht vom Staatenlosenübereinkommen auszuschliessen, weil sie bereits als Flüchtlinge anerkannt wurden, da die Anerkennung der Staatenlosigkeit per se ein schutzwürdiges Interesse begründet, • Staatenlose nicht vom Staatenlosenübereinkommen auszuschliessen, weil sie freiwillig auf ihre Staatsangehörigkeit verzichtet und nicht alles Mögliche unternommen haben, um eine Staatsangehörigkeit (wieder) zu erwerben. Ein solches Verhalten könnte stattdessen aufenthaltsrechtlich sanktioniert werden, • den Begriff „Recht“ weit auszulegen und die Unterscheidung zwischen rechtlicher und faktischer Staatenlosigkeit aufzugeben, • die Ausschlussklauseln in Art. 1 Abs. 2 lit. i Staatenlosenübereinkommen und in Art. 1D Abs. 1 Genfer Flüchtlingskonvention einheitlich und unter Berücksichtigung der von UNHCR zur Verfügung gestellten Auslegungshilfen, wie das UNHCR-Handbuch und weitere UNHCR-Richtlinien und Empfehlungen, auszulegen und PalästinenserInnen nicht mit der Begründung, dass sie den Schutz der UNRWA geniessen, vom Schutz des Staatenlosenübereinkommens auszuschliessen. nn Mechanismen zur Qualitätssicherung eingeführt werden, einschliesslich regelmässiger Schulungen in Zusammenarbeit mit UNHCR zur Fortbildung von SEM-MitarbeiterInnen und zum Informationsaustausch. 66 STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ

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