216. Die Einbürgerung kann zum Beispiel dadurch erleichtert werden, dass Anforderungen bezüglich des Aufenthalts, des Einkommens und der Sprachkenntnisse herabgesetzt oder ausgesetzt werden, sowie dadurch, dass anerkannte Staatenlose von Gebühren und der Verpflichtung, urkundliche Belege zu erbringen, befreit werden.178 Die Möglichkeit, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, ist für Staatenlose deswegen besonders wichtig, weil dies die einzige dauerhafte Lösung ihrer Situation ist. UMSETZUNG IN DER SCHWEIZ 217. Das Schweizer Bürgerrecht ist dreigliedrig. Gemäss Art. 37 Abs. 1 BV ist Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt. Die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung besteht gemäss Art. 38 Abs. 3 lit. b BV lediglich für staatenlose Kinder. Im Rahmen der Studie wurde die Einbürgerung im erleichterten Verfahren von GesprächspartnerInnen als kostengünstiger, schneller und weniger komplex charakterisiert und als eine der Vorteile der Anerkennung der Staatenlosigkeit für staatenlose Kinder genannt. Die relevanten Bestimmungen des nBüG, die am 1. Januar 2018 in Kraft tritt, werden in Kapitel 5.1.2 zum Erwerb des Bürgerrechts durch Geburt in der Schweiz ausführlich diskutiert. 218. Für staatenlose Erwachsene gelten die generellen Bestimmungen zur ordentlichen Einbürgerung von AusländerInnen.179 Gemäss Art. 38 Abs. 2 BV erlässt der Bund in diesem Bereich lediglich Mindestvorschriften. Diese betreffen sowohl formelle als auch materielle Voraussetzungen, die im nBüG aufgeführt werden. Die materiellen Voraussetzungen werden in der BüV180 genauer festgelegt, die am 1. Januar 2018 in Kraft treten wird. Gemäss Art. 9 nBüG i.V.m. Art. 33 nBüG müssen GesuchstellerInnen eine Niederlassungsbewilligung besitzen und einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz nachweisen, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs. GesuchstellerInnen müssen zudem gemäss Art. 11 nBüG i.V.m. Art. 12 nBüG erfolgreich integriert (Art. 4 BüV, Art. 5 BüV, Art. 6 BüV, Art. 7 BüV, Art. 8 BüV, Art. 9 BüV) und mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut sein (Art. 2 BüV) und dürfen keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellen (Art. 3 BüV). Das Einbürgerungsverfahren im Kanton und in der Gemeinde wird darüber hinaus durch das kantonale Recht geregelt (Art. 15 nBüG). Beschwerde infolge eines ablehnenden Entscheids kann zunächst vor einem kantonalen Gericht und anschliessend auf Bundesebene erhoben werden (Art. 46 nBüG und Art. 47 nBüG). 92 178 Vgl. UNHCR, Global Action Plan to End Statelessness, 4. November 2014, S. 16–18; UNHCR, Good Practices Paper – Action 1: Resolving Existing Major Situations of Statelessness, 23. Februar 2015, S. 2, verfügbar unter: http://www.refworld.org/docid/54e75a244.html; und UNHCR, Good Practices Paper – Action 6: Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit einführen, um Staatenlose zu schützen, 11. Juli 2016, S. 8. 179 Es sei denn, staatenlose Erwachsene können aus anderen Gründen, wie zum Beispiel der Eheschliessung mit SchweizerInnen, ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen. 180 Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV) vom 17. Juni 2016, verfügbar unter: https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2016/2577.pdf. STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ

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