216. Die Einbürgerung kann zum Beispiel dadurch erleichtert werden, dass Anforderungen
bezüglich des Aufenthalts, des Einkommens und der Sprachkenntnisse herabgesetzt oder
ausgesetzt werden, sowie dadurch, dass anerkannte Staatenlose von Gebühren und der
Verpflichtung, urkundliche Belege zu erbringen, befreit werden.178 Die Möglichkeit, eine
Staatsangehörigkeit zu erwerben, ist für Staatenlose deswegen besonders wichtig, weil dies
die einzige dauerhafte Lösung ihrer Situation ist.
UMSETZUNG IN DER SCHWEIZ
217. Das Schweizer Bürgerrecht ist dreigliedrig. Gemäss Art. 37 Abs. 1 BV ist Schweizerbürgerin
oder Schweizerbürger, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons
besitzt. Die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung besteht gemäss Art. 38 Abs. 3 lit. b BV
lediglich für staatenlose Kinder. Im Rahmen der Studie wurde die Einbürgerung im erleichterten Verfahren von GesprächspartnerInnen als kostengünstiger, schneller und weniger
komplex charakterisiert und als eine der Vorteile der Anerkennung der Staatenlosigkeit für
staatenlose Kinder genannt. Die relevanten Bestimmungen des nBüG, die am 1. Januar 2018
in Kraft tritt, werden in Kapitel 5.1.2 zum Erwerb des Bürgerrechts durch Geburt in der
Schweiz ausführlich diskutiert.
218. Für staatenlose Erwachsene gelten die generellen Bestimmungen zur ordentlichen Einbürgerung von AusländerInnen.179 Gemäss Art. 38 Abs. 2 BV erlässt der Bund in diesem Bereich
lediglich Mindestvorschriften. Diese betreffen sowohl formelle als auch materielle Voraussetzungen, die im nBüG aufgeführt werden. Die materiellen Voraussetzungen werden in der
BüV180 genauer festgelegt, die am 1. Januar 2018 in Kraft treten wird. Gemäss Art. 9 nBüG
i.V.m. Art. 33 nBüG müssen GesuchstellerInnen eine Niederlassungsbewilligung besitzen und
einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz nachweisen, wovon drei in den
letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs. GesuchstellerInnen müssen zudem gemäss
Art. 11 nBüG i.V.m. Art. 12 nBüG erfolgreich integriert (Art. 4 BüV, Art. 5 BüV, Art. 6 BüV,
Art. 7 BüV, Art. 8 BüV, Art. 9 BüV) und mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut
sein (Art. 2 BüV) und dürfen keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der
Schweiz darstellen (Art. 3 BüV). Das Einbürgerungsverfahren im Kanton und in der Gemeinde
wird darüber hinaus durch das kantonale Recht geregelt (Art. 15 nBüG). Beschwerde infolge
eines ablehnenden Entscheids kann zunächst vor einem kantonalen Gericht und anschliessend
auf Bundesebene erhoben werden (Art. 46 nBüG und Art. 47 nBüG).
92
178
Vgl. UNHCR, Global Action Plan to End Statelessness, 4. November 2014, S. 16–18; UNHCR, Good Practices
Paper – Action 1: Resolving Existing Major Situations of Statelessness, 23. Februar 2015, S. 2, verfügbar unter:
http://www.refworld.org/docid/54e75a244.html; und UNHCR, Good Practices Paper – Action 6: Verfahren zur Feststellung
der Staatenlosigkeit einführen, um Staatenlose zu schützen, 11. Juli 2016, S. 8.
179
Es sei denn, staatenlose Erwachsene können aus anderen Gründen, wie zum Beispiel der Eheschliessung mit
SchweizerInnen, ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen.
180
Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV) vom 17. Juni 2016, verfügbar unter:
https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2016/2577.pdf.
STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ
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