134. Die Feststellung von Staatenlosigkeit liegt – ungeachtet des rechtlichen Status der Betroffenen – auch im Interesse der Staatengemeinschaft. Die Schweiz hat dieses Interesse ebenfalls kürzlich im Rahmen der regelmässigen Überprüfung der Umsetzung der Menschenrechte (Universal Periodic Review) bekundet.118 135. Um eine völkerrechtskonforme Auslegung des Begriffs des „schutzwürdigen Interesses“ zu gewährleisten, sollte die Feststellung von Staatenlosigkeit, soweit sie nicht bereits durch einen anderen Vertragsstaat erfolgt ist, an sich bereits ein schutzwürdiges Interesse darstellen.119 3.2.3 Beweiswürdigung UNHCR-EMPFEHLUNGEN 136. Die Definition eines Staatenlosen in Art. 1 Abs. 1 Staatenlosenübereinkommen erfordert den Nachweis einer negativen Tatsache. Hieraus ergeben sich erhebliche Schwierigkeiten für die GesuchstellerInnen. Sie können ihren Anspruch auf Anerkennung der Staatenlosigkeit naturgemäss nicht unbedingt mit Dokumenten belegen. Insbesondere für Kinder kann es äusserst schwierig sein, grundlegende Tatsachen im Hinblick auf ihre Staatsangehörig­keit mitzuteilen. Um über die Staatenlosigkeit einer Person zu befinden, kann es wichtig sein, Kontakt mit ausländischen Behörden aufzunehmen, um von diesen spezielle Informationen zum jeweiligen Einzelfall oder allgemeine Auskünfte zum Staatsangehörigkeitsgesetz des Landes anzufordern. Häufig reagieren Staaten auf solche Anfragen nur, wenn sie von BeamtInnen eines anderen Staates – und nicht von Einzelpersonen – gestellt werden.120 137. Angesichts dieser Schwierigkeiten wird empfohlen, dass in Staatenlosenanerkennungsverfahren die Beweislast zwischen den GesuchstellerInnen und den SEM-MitarbeiterInnen geteilt wird: Im Rahmen eines gemeinschaftlichen Verfahrens sind die GesuchstellerInnen verpflichtet, ihre Situation möglichst vollständig und wahrheitsgemäss darzulegen und alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zu erbringen. Demgegenüber ist die für das Staatenlosenanerkennungsverfahren zuständige Behörde verpflichtet, alle massgeblichen Beweise, die ihr vernünftigerweise verfügbar sind, zu erheben und offenzulegen.121 138. Auch im Hinblick auf das Beweismass wird empfohlen, den Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, die mit dem Nachweis der Staatenlosigkeit verbunden sind, und – wie im Asylverfahren – ein niedrigeres Beweismass zu verlangen: Die Staatenlosigkeit gilt als festgestellt, wenn in vernünftigem Masse („reasonable degree“) nachgewiesen ist, dass die GesuchstellerInnen unter die Definition einer staatenlosen Person nach dem Staatenlosenübereinkommen fallen.122 118 So hat die Schweiz die an sie gerichtete Empfehlung der Staaten angenommen, „[to] ensure the [statelessness determination] procedure is faire, effective and accessible to all persons in Switzerland regardless of their legal status [hervorgehoben durch Autorin] (…)“ (vgl. United Nations General Assembly, Draft report of the Working Group on the Universal Periodic Review, A/HRC/WG.6/28/L.7, 22. November 2017, Rec. 146.121, verfügbar unter: https://bit.ly/2MfnHFr. 119 Für Ausführungen zu den Ausschlussklauseln siehe Kapitel 3.2.4 Anwendung der Ausschlussklauseln. 120 Vgl. UNHCR, UNHCR-Handbuch, Genf 2014 (deutsche Version 2016), §§ 88, 90 und 119; und UNHCR, Good Practices Paper – Action 6: Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit einführen, um Staatenlose zu schützen, 11. Juli 2016, S. 6. 121 Vgl. UNHCR, UNHCR-Handbuch, Genf 2014 (deutsche Version 2016), § 89; und UNHCR, Good Practices Paper – Action 6: Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit einführen, um Staatenlose zu schützen, 11. Juli 2016, S. 7. 122 Vgl. UNHCR, UNHCR-Handbuch, Genf 2014 (deutsche Version 2016), § 91; und UNHCR, Good Practices Paper – Action 6: Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit einführen, um Staatenlose zu schützen, 11. Juli 2016, S. 7. UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018 55

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