Niederlassungsbewilligung besser gestellt waren als Flüchtlinge mit Asyl.111 Während
Letztere gemäss Art. 60 Abs. 2 AsylG112 i.V.m. Art. 34 AuG113 keinen Anspruch mehr
auf eine Niederlassungsbewilligung hatten, bestand dieser Anspruch weiterhin nach
Art. 31 Abs. 3 AuG für anerkannte Staatenlose nach einem rechtmässigen Aufenthalt in der
Schweiz von mindestens fünf Jahren.114
131. Diese gesetzliche Unterscheidung zwischen Flüchtlingen mit Asyl und anerkannten
Staatenlosen bezüglich des Anspruchs auf eine Niederlassungsbewilligung besteht jedoch
nicht mehr, da Art. 31 Abs. 3 AuG am 1. Januar 2018 aufgehoben wird.115 Es ist daher damit zu
rechnen, dass die Frage nach dem schutzwürdigen Interesse an der Anerkennung der Staatenlosigkeit erneut aufkommen wird.
BEWERTUNG
132. Nach Auffassung von UNHCR begründet die Feststellung eines durch einen internationalen
Vertrag definierten Status bereits per se ein schutzwürdiges Interesse.116 Die Vertragsstaaten
können deshalb die Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht von der innerstaatlichen Frage
abhängig machen, ob diese zusätzlich zur Flüchtlingsanerkennung zu einer verbesserten
Rechtsstellung nach nationalem Recht führt.117
133. Ausserdem hebt die Flüchtlingsanerkennung den Zustand der Staatenlosigkeit nicht auf. Nur
die Feststellung von Staatenlosigkeit stellt sicher, dass den Betroffenen die Rechtsstellung
als Staatenlose formell zuerkannt wird und ihnen alle im Übereinkommen garantierten
Rechte gewährt werden. Die Feststellung der Staatenlosigkeit durch einen Hoheitsakt
hat auch erheblichen symbolischen Charakter, wird doch damit der schwierigen Situation
Staatenloser offiziell Ausdruck verliehen. Im Übrigen regeln die Ausschlussklauseln in
Art. 1 Abs. 2 Staatenlosenübereinkommen abschliessend, wann Staatenlose vom Schutz
des Übereinkommens ausgeschlossen werden können. Diese sehen nicht vor, dass ein
schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werden muss.
54
111
Vgl. BVGer, A. und seine Kinder B. und C. gegen Staatssekretariat für Migration SEM, F-6147/2015, 5. Januar 2017, 1.2,
verfügbar unter: http://www.refworld.org/pdfid/58b57b274.pdf.
112
Asylgesetz (AsylG) vom 26. Juni 1998 (Stand am 1. Oktober 2016), verfügbar unter: https://bit.ly/2MLOZ2l.
113
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1.
Januar 2017), verfügbar unter: https://bit.ly/2O52ifG.
114
Für eine ausführliche Diskussion der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen siehe Kapitel 4.1 Aufenthaltsregelung.
115
Vgl. BBI 2015 7207, verfügbar unter: https://bit.ly/2MQ75R8.
116
Vgl. dazu auch die in Kapitel 3.1.5 Koordinierung von Asyl- und Staatenlosenanerkennungsverfahren erwähnten
UNHCR-Empfehlungen.
117
Vgl. dazu auch Art. 27 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, wonach sich die Vertragsparteien
nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen können, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen (Vienna
Convention on the Law of Treaties, 23 May 1969, United Nations, Treaty Series, vol. 1155, p. 331, verfügbar unter:
http://www.refworld.org/docid/3ae6b3a10.html und AS 1990 1112).
STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ