unter anderem auf das Institut der Hilfswerksvertretung und den weitgehend unentgeltlich
arbeitenden RBS.72
95. Da wie oben ausgeführt die wenigsten RBS im erstinstanzlichen Staatenlosenanerkennungsverfahren unentgeltliche Beratung und Vertretung anbieten können und zudem
keine HilfswerksvertreterInnen vorgesehen sind, wäre nach den von der ARK aufgestellten
Kriterien eine anwaltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Staatenlosenanerkennungsverfahren notwendig.
3.1.4 Aufenthaltsregelung während des Staatenlosenanerkennungsverfahrens
UNHCR-EMPFEHLUNGEN ZUM BLEIBERECHT UND INTERNATIONALE
VERPFLICHTUNGEN BEI INHAFTIERUNG VON PERSONEN OHNE BLEIBERECHT
96. Um ein faires und wirksames Verfahren sicherzustellen, sollten GesuchstellerInnen während
eines laufenden Staatenlosenanerkennungsverfahrens nicht zum Verlassen des Hoheitsgebiets gezwungen werden. Aus dem Staatenlosenübereinkommen lässt sich nicht ableiten,
dass sich Personen rechtmässig im Vertragsstaat aufhalten müssen, um ein Gesuch um
Anerkennung der Staatenlosigkeit zu stellen. Insbesondere angesichts des Umstands, dass
viele Staatenlose aufgrund der fehlenden Staatsangehörigkeit nicht über die Dokumente
verfügen, die für die rechtmässige Einreise oder den rechtmässigen Aufenthalt notwendig
sind, wäre ein solches Erfordernis unangemessen.73
Länderbeispiel: Republik Moldau
GesuchstellerInnen haben für die Dauer des Staatenlosenanerkennungsverfahrens das Recht,
sich in der Republik Moldau aufzuhalten. Sie können nur aus Gründen der nationalen Sicherheit
und der öffentlichen Ordnung aus dem Hoheitsgebiet weggewiesen werden.74
97. Die routinemässige Inhaftierung von Personen, die aufgrund ihrer Staatenlosigkeit Schutz
beantragen, ist willkürlich und widerspricht damit dem Recht auf Freiheit und Sicherheit der
Person (Art. 9 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II)75
und Art. 5 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)76).
Es liegt in der Natur der Staatenlosigkeit, dass Staatenlose nur äusserst eingeschränkten
Zugang zu grundlegenden Identitäts- und Reisedokumenten haben. Darüber hinaus gibt es
für Staatenlose oftmals gar kein Land, in dem sie sich rechtmässig aufhalten können. Daher
können fehlende Dokumente oder das Fehlen der erforderlichen Einreiseerlaubnis nicht als
allgemeine Begründung für die Inhaftierung Staatenloser angeführt werden.77
72
Vgl. zum Ganzen den Auszug aus dem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 10. Juli 2001 i.S. S. und Z.
B., Türkei, auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 11, insbesondere Erw. 4–6, verfügbar unter: http://www.vpb.admin.ch/ital/doc/66/66.35.html.
73
Vgl. UNHCR, UNHCR-Handbuch, Genf 2014 (deutsche Version 2016), §§ 69 und 72.
74
Vgl. UNHCR, Good Practices Paper – Action 6: Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit einführen, um Staatenlose zu
schützen, 11. Juli 2016, S. 7 und 15.
75
Pacte international relatif aux droits civils et politiques, 16 décembre 1966, Nations Unies, Recueil des Traités, vol. 999,
p. 171, verfügbar unter: http://www.refworld.org/docid/3ae6b3aa0.html und AS 1993 750.
76
Convention de sauvegarde des Droits de l'Homme et des Libertés fondamentales telle qu’amendée par les Protocoles n°
11 et n° 14, 4 novembre 1950, STE n°005, verfügbar unter: https://bit.ly/2w7udn3.
77
Vgl. UNHCR, UNHCR-Handbuch, Genf 2014 (deutsche Version 2016), § 112.
UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018
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