90. Auskünften des BVGer zufolge gibt es keine Auswertungen im Hinblick darauf, ob die BeschwerdeführerInnen mehrheitlich durch einen Anwalt beziehungsweise eine Anwältin vertreten werden. Es gebe auch keine Auswertungen dahingehend, ob die BeschwerdeführerInnen, die durch einen Anwalt beziehungsweise eine Anwältin vertreten werden, meist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer habe im Zeitraum von 2007 bis 2016 bei 531 Tagen gelegen. 91. Alle befragten Anwälte haben für ihre MandantInnen bereits Beschwerde beim BVGer eingelegt. Ein Anwalt führte aus, dass für seine MandantInnen die unentgeltliche Rechtspflege meistens verweigert wurde. Dies habe in der Regel zu einem Rückzug der Beschwerden geführt, da die MandantInnen die Kosten nicht tragen konnten. Keiner der Anwälte hat bisher eine Beschwerde weiter an das BGer gezogen. Einer der Anwälte erklärte, dass das BVGer seine Beschwerden bisher immer gutgeheissen hat und dass eine Beschwerde vor dem BGer für seine MandantInnen zu teuer wäre. BEWERTUNG 92. Es ist positiv zu bewerten, dass GesuchstellerInnen in der Schweiz grundlegende Verfahrensgarantien gewährt werden, wie das Recht, ein Rechtsmittel einzulegen, und die Möglichkeit, im Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege zu erhalten. 93. Eine spezielle Regelung des Staatenlosenanerkennungsverfahrens durch Gesetz oder SEM-interne Weisungen würde die Gelegenheit bieten, weitere wichtige Verfahrensrechte zu verankern wie insbesondere das Recht auf eine Anhörung, falls notwendig mit Unterstützung durch Übersetzungs- und Dolmetscherdienste. Die Einführung einer unentgeltlichen Beratung und Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren wie im neuen Asylverfahren würde sicherstellen, dass die GesuchstellerInnen über das Verfahren informiert sind und ihre Interessen von Anfang an angemessen vertreten sind. Gestützt werden könnte eine solche Reform auf Art. 29 Abs. 3 BV70, der Personen ohne erforderliche Mittel, deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege garantiert, und soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Geltungsbereich der unentgeltlichen Prozessführung bezieht sich dabei auch auf nichtstreitige Verwaltungsverfahren.71 94. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hat sich mit der unentgeltlichen Verbeiständung im erstinstanzlichen Asylverfahren auseinandergesetzt und dabei festgehalten, dass die vom Bundesgericht entwickelten Regeln über die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung auf das erstinstanzliche Asylverfahren anwendbar seien und sich die Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung ergeben könne. Begründet hat dies die ARK damit, dass in der Regel eines der beiden Kriterien der Notwendigkeit – das Erfordernis der „erheblichen Tragweite“ für die gesuchstellende Person – erfüllt sei. Jedoch sei das weitere Erfordernis des „Anstehens komplexer Sach- oder Rechtsfragen“, die nach dem Beizug eines professionellen Rechtsvertreters im erstinstanzlichen Asylverfahren verlangten, selten erfüllt. Die ARK begründete dies nicht mit dem geltenden Untersuchungsgrundsatz, sondern mit den „verfahrensspezifischen Eigenheiten“ des erstinstanzlichen Asylverfahrens und verwies dabei 42 70 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand am 12. Februar 2017), verfügbar unter: https://bit.ly/1O5n7BV. 71 Gerold Steinmann, Art. 29, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die Schweizerische Bundesversammlung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen, 2008, Rz. 36. STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ

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