Art. 9 BüV „Die zuständige Behörde berücksichtigt die persönlichen Verhältnisse der Bewerberin oder des Bewerbers angemessen bei der Beurteilung der Kriterien nach den Artikeln 6, 7 und 11 Absatz 1 Buchstabe b. Eine Abweichung von den Kriterien ist möglich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber diese nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können aufgrund: a) einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung; b) einer schweren oder lang andauernden Krankheit; c) anderer gewichtiger persönlicher Umstände, namentlich wegen: 1. einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche, 2. Erwerbsarmut, 3. der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben, 4. Sozialhilfeabhängigkeit, zu der es wegen einer erstmaligen formalen Bildung in der Schweiz kam, sofern die Sozialhilfeabhängigkeit nicht durch persönliches Verhalten herbeigeführt wurde.“ Art. 15 nBüG „1. D  as Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt. 2. Das kantonale Recht kann vorsehen, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Entscheid vorgelegt wird.“ Art. 46 nBüG „Die Kantone setzen Gerichtsbehörden ein, die als letzte kantonale Instanzen Beschwerden gegen ablehnende Entscheide über die ordentliche Einbürgerung beurteilen.“ Art. 47 nBüG „1. Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Kantone und gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2. Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden.“ 219. Im Rahmen der Studie haben verschiedene GesprächspartnerInnen darauf hingewiesen, dass es für alle AusländerInnen schwierig ist, sich einbürgern zu lassen, auch für Staatenlose. So konnte nur eine der befragten kantonalen Einbürgerungsbehörden konkrete Angaben bezüglich der Zahl der Einbürgerungen anerkannter Staatenloser im ordentlichen Verfahren machen. Im Zeitraum von 1971 bis 2016 seien sechs Staatenlose ordentlich eingebürgert worden. BEWERTUNG 220. Im Gegensatz zu der Verpflichtung in Art. 32 Staatenlosenübereinkommen wird die Einbürgerung staatenloser Erwachsener in der Schweiz nicht erleichtert, sondern lediglich von staatenlosen Kindern. Eine diesbezügliche Anpassung im Schweizer Recht wäre deshalb empfehlenswert. Für anerkannte staatenlose Erwachsene richtet sich der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts im Wesentlichen nach den Gesetzen der einzelnen 26 Kantone, die UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018 97

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