Art. 6 BüV
„1. Die Bewerberin oder der Bewerber muss in einer Landessprache mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen
mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens
für Sprachen nachweisen.
2. Der Nachweis für die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 gilt als erbracht, wenn die Bewerberin
oder der Bewerber:
a) eine Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt;
b) während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in einer Landessprache besucht
hat;
c) eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in einer Landessprache abgeschlossen
hat; oder
d) über einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 bescheinigt
und der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards
für Sprachtestverfahren entspricht.
3. Das SEM unterstützt die Kantone bei der Prüfung der Sprachnachweise nach Absatz 2
Buchstabe d und bei der Ausgestaltung von kantonalen Sprachtests. Es kann Dritte mit diesen
Aufgaben betrauen.“
Art. 7 BüV
„1. Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie oder er die
Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der
Einbürgerung deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
2. Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie oder er im
Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in Aus- oder Weiterbildung ist.
3. Wer in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt nicht das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben
oder des Erwerbs von Bildung, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet.“
Art. 8 BüV
„Die Bewerberin oder der Bewerber fördert die Integration der Familienmitglieder nach Artikel
12 Buchstabe e BüG, wenn sie oder er diese unterstützt:
a) beim Erwerb von Sprachkompetenzen in einer Landessprache;
b) bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung;
c) bei der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz; oder
d) bei anderen Aktivitäten, die zu ihrer Integration in der Schweiz beitragen.“
96
STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ
Select target paragraph3
Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents