Art. 83 Abs. 7 AuG „Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person: a) zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59–61 oder 64 StGB angeordnet wurde; b) erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder c) die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.“ Art. 83 Abs. 8 AuG „Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.“ BEWERTUNG 214. Art. 31 Abs. 2 AuG beschränkt die Möglichkeit der Aus- und Wegweisung für anerkannte Staatenlose. Diese ist demnach nur, wie in Art. 31 Staatenlosenübereinkommen vorgesehen, aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung, möglich. Unklar bleibt, ob die in Art. 31 Abs. 2 und 3 Staatenlosenübereinkommen aufgeführten Verfahrensgarantien vollumfänglich gewährleistet werden. Es wäre wünschenswert, wenn diese Garantien in der empfohlenen speziellen Regelung des Staatenlosenanerkennungsverfahrens durch Gesetz oder SEM-interne Weisungen aufgenommen würde. 4.3.4 Einbürgerung INTERNATIONALE VERPFLICHTUNGEN UND AUSLEGUNG GEMÄSS UNHCR-HANDBUCH 215. Gemäss Art. 32 Staatenlosenübereinkommen sind die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, die Einbürgerung Staatenloser so weit wie möglich zu erleichtern. Diese Bestimmung ist nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass die Betroffenen sich rechtmässig im Hoheitsgebiet befinden („se trouvant régulièrement sur leur territoire“) oder sich rechtmässig im Hoheitsgebiet aufhalten („résidant régulièrement sur leur territoire“).177 Art. 32 Convention relative au statut des apatrides „Les États contractants faciliteront, dans toute la mesure du possible, l’assimilation et la naturalisation des apatrides. Ils s’efforceront notamment d’accélérer la procédure de naturalisation et de réduire, dans toute la mesure du possible, les taxes et les frais de cette procédure.” 177 Vgl. UNHCR, UNHCR-Handbuch, Genf 2014 (deutsche Version 2016), §§ 132–133. UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018 91

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