Art. 44 AuG „ Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn: a) sie mit diesen zusammenwohnen; b) eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; und c) sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind.“ Art. 52 AuG „ Die Bestimmungen dieses Kapitels über ausländische Ehegatten gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.“ Art. 49 AuG „Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Artikeln 42–44 besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.“ Art. 73 VZAE „1. Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten und Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung müssen innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden.  . Die Fristen nach Absatz 1 beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der 2 Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. 3. Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt.  . Die Bestimmungen in den Absätzen 1–3 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichge4 schlechtlicher Paare sinngemäss.“ Art. 75 VZAE „Wichtige familiäre Gründe nach Artikel 47 Absatz 4 AuG und Artikel 73 Absatz 3 und 74 Absatz 4 liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann.“ Art. 76 VZAE „Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen.“ 188. Trotz der Verankerung des Rechts auf Familienleben in mehreren für die Schweiz bindenden internationalen Menschenrechtsübereinkommen, wird dieses Recht für Flüchtlinge und anerkannte Staatenlose zunehmend eingeschränkt. Im Rahmen der Studie wiesen zwei Beratungsstellen auf Schwierigkeiten beim Nachzug der Familien von anerkannten Staatenlosen hin. Zudem zeigt eine kürzlich von UNHCR in Auftrag gegebene Studie, dass rechtliche und praktische Einschränkungen den Familiennachzug für Flüchtlinge und vorläufig 74 STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ

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