UMSETZUNG IN DER SCHWEIZ 194. Der Zugang zu Erwerbstätigkeit ist für Staatenlose im Schweizer Recht nicht gesondert geregelt. Generell ist die Wirtschaftsfreiheit in Art. 27 BV verankert. Geschützt wird dabei die Ausübung einer selbständigen wie auch einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Auf dieses Grundrecht können sich gemäss der Rechtsprechung des BGer ausländische natürliche Personen dann berufen, wenn sie fremdenpolizeilich niedergelassen sind oder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben.158 Bestimmungen zur Erwerbstätigkeit von AusländerInnen finden sich darüber hinaus in Art. 38 AuG. Art. 27 BV „1. Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. 2. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.“ Art. 38 AuG „1. Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, die zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, können die bewilligte Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben. Ein Stellenwechsel kann bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Voraussetzungen nach den Artikeln 22 und 23 erfüllt sind.  . Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur selbständigen oder unselbständigen 2 Erwerbstätigkeit zugelassen sind, können ihre Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben. Sie können die Stelle ohne weitere Bewilligung wechseln.  . Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung kann der Wechsel zu einer selbständigen Erwerbs3 tätigkeit bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 19 Buchstaben a und b erfüllt sind.  . Personen mit einer Niederlassungsbewilligung können eine selbständige oder unselbständige 4 Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben.“ 195. Anerkannte Staatenlose haben Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 31 Abs. 1 AuG) und können sich auf die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV berufen. Ihnen wird gemäss den Bestimmungen des AuG zur Erwerbstätigkeit von AusländerInnen mit Aufenthaltsbewilligung die Ausübung einer selbständigen beziehungsweise unselbständigen Erwerbstätigkeit bewilligt (Art. 38 AuG). BEWERTUNG 196. Wie im Staatenlosenübereinkommen vorgesehen, wird anerkannten Staatenlosen der Zugang zu selbständiger wie auch unselbständiger Erwerbstätigkeit gleich wie anderen AusländerInnen mit Aufenthaltsbewilligung nach Art. 38 AuG bewilligt. 158 78 Vgl. BGer, L. GmbH und M. gegen Kantonsrat des Kantons Zürich, 131 I 223, 10. Dezember 2004, S. 226, verfügbar unter: https://bit.ly/2MgXJBq. STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ

Select target paragraph3

Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents