BEWERTUNG 101. Es ist positiv zu bewerten, dass GesuchstellerInnen während des Staatenlosenanerkennungsverfahrens in der Praxis in der Regel nicht weggewiesen werden. Die Einführung eines Aufenthaltsrechts während des Staatenlosenanerkennungsverfahrens würde jedoch einen besseren Zugang zum Verfahren sicherstellen und für Rechtssicherheit sorgen. 3.1.5 Koordinierung von Asyl- und Staatenlosenanerkennungsverfahren UNHCR-EMPFEHLUNGEN 102. Es ist wichtig, dass für Personen, die sowohl ein Asylgesuch als auch ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit stellen, beide Gesuche geprüft und – falls zutreffend – beide Rechtsstellungen ausdrücklich anerkannt werden. So sind Fälle denkbar, in denen die Flüchtlingseigenschaft einer staatenlosen Person erlischt, ohne dass sie eine Staatsangehörigkeit erlangt hat. Diese Person benötigt somit weiterhin den Schutz des Staatenlosenübereinkommens. Wenn die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Staatenlosigkeit in getrennten Verfahren erfolgen und das Staatenlosenanerkennungsverfahren keine Kontaktaufnahme mit den Behörden des Herkunftslands erfordert, können beide Verfahren parallel geführt werden.78 Länderbeispiel: Frankreich Das Staatenlosenanerkennungsverfahren und das Asylverfahren werden vom Ofpra getrennt durchgeführt. Macht eine Person sowohl einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft als auch auf Feststellung der Staatenlosigkeit geltend, werden diese Gesuche zusammen behandelt. Die Asylabteilung des Ofpra ist dann dafür zuständig, über die Gesuche zu entscheiden und die kombinierte Rechtsstellung als „staatenloser Flüchtling“ zu gewähren.79 AUSGESTALTUNG IN DER SCHWEIZ 103. In der Schweiz stellte das BVGer in seinem Urteil vom 9. Mai 2014 klar, dass das Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention)80 und das Staatenlosenübereinkommen gleichzeitig auf ein und dieselbe Person anwendbar sein können.81 Laut dem SEM erfolgt eine Sistierung des Staatenlosenanerkennungsverfahrens bei hängigem Asylverfahren seit 2015 daher nicht mehr automatisch. Eine Sistierung sei jedoch möglich, falls notwendige Instruktionsmassnahmen die Staatenlosigkeit betreffend aus asylrechtlichen Gründen während des Asylverfahrens nicht durchgeführt werden können. 78 Vgl. UNHCR, UNHCR-Handbuch, Genf 2014 (deutsche Version 2016), §§ 78 und 80. 79 Vgl. UNHCR, Good Practices Paper – Action 6: Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit einführen, um Staatenlose zu schützen, 11. Juli 2016, S. 9–10. 80 Convention relative au statut des réfugiés, 28 juillet 1951, Nations Unies, Recueil des Traités, vol. 189, p. 137, verfügbar unter: http://www.refworld.org/docid/3be01b964.html und AS 1955 443. 81 Vgl. BVGer, A. gegen Bundesamt für Migration (BFM), C-1873/2013, 9. Mai 2014, 7.3.4, verfügbar in der Entscheiddatenbank unter: https://bit.ly/2zjYdjD. UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018 45

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