Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, und Recht, gegen die erste Ablehnung eines Gesuchs aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen einen Rechtsbehelf einzulegen.66 86. Eine der wesentlichen Verfahrensgarantien im Staatenlosenanerkennungsverfahren ist das Recht auf zumindest eine individuelle Anhörung und die Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung durch Übersetzungs- und Dolmetscherdienste während des Verfahrens: Zum einen gibt eine Anhörung den GesuchstellerInnen die Möglichkeit, ihren Fall umfassend vorzutragen und die für ihren Antrag wesentlichen Informationen beizubringen und zu erläutern. Zum anderen können EntscheiderInnen im Rahmen einer Anhörung im Einzelfall etwaige Unklarheiten aufklären und Fragen zu den vorgelegten Beweismitteln stellen.67 Länderbeispiel: Frankreich GesuchstellerInnen werden zu einer Anhörung beim Office français de protection des réfugiés et apatrides (Ofpra) eingeladen. Dies ermöglicht es den EntscheiderInnen, herauszufinden, zu welchen Staaten die GesuchstellerInnen eventuell Verbindungen haben und ob sie als Staatsangehörige einer dieser Staaten angesehen werden. Wenn nötig, stellt das Ofpra für die Anhörungen kostenlos DolmetscherInnen zur Verfügung.68 AUSGESTALTUNG IN DER SCHWEIZ 87. Aus Kostengründen können die wenigsten RBS in der Schweiz unentgeltliche Beratung und Vertretung im erstinstanzlichen Staatenlosenanerkennungsverfahren anbieten. Anders als im neuen Asylverfahren, welches 2019 in Kraft treten wird, ist bisher keine vom Staat finanzierte unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Staatenlosenanerkennungsverfahren vorgesehen. Es ist daher davon auszugehen, dass Mandate auch künftig zumeist von AnwältInnen übernommen werden. 88. Das Staatenlosenanerkennungsverfahren wird schriftlich geführt und Auskünften des SEM zufolge werden mündliche Anhörungen nur angesetzt, wenn die notwendigen Informationen nicht anderweitig erhalten werden können. Das SEM führte beispielsweise eine mündliche Anhörung durch, um die Glaubhaftigkeit einer Person zu prüfen. Das Verfahren dauere zurzeit durchschnittlich vier Monate. Die befragten Anwälte gaben an, dass das SEM für ihre MandantInnen nie eine mündliche Anhörung angesetzt habe. 89. Gegen einen erstinstanzlichen Entscheid des SEM kann beim BVGer Beschwerde erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren besteht kein Vertretungszwang. Es kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt werden. Ein solches Gesuch wird gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, wenn die BeschwerdeführerInnen nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und das Verfahren nicht aussichtslos ist.69 Das BVGer entscheidet grundsätzlich reformatorisch. Wenn eine Beschwerde gutgeheissen wird, stellt das BVGer die Staatenlosigkeit in verbindlicher Weise fest, sodass eine weitere Verfügung des SEM nicht nötig ist. Nur in Ausnahmefällen weist das BVGer die Sache zur Neuentscheidung an das SEM zurück. 66 Vgl. UNHCR, UNHCR-Handbuch, Genf 2014 (deutsche Version 2016), § 71; und UNHCR, Good Practices Paper – Action 6: Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit einführen, um Staatenlose zu schützen, 11. Juli 2016, S. 7. 67 Vgl. UNHCR, UNHCR-Handbuch, Genf 2014 (deutsche Version 2016), §§ 71, 73 und 100. 68 Vgl. UNHCR, Good Practices Paper – Action 6: Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit einführen, um Staatenlose zu schützen, 11. Juli 2016, S. 10. 69 Antragsformulare sind auf der Webseite des BVGer, verfügbar unter: https://bit.ly/2nBXRg7. UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018 41

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