Grafik 11: Erleichterte und ordentliche Einbürgerungen nach Kategorie 35 30 25 20 15 10 5  Erleicherte Einbürgerung  Erleicherte Einbürgerung  Erleicherte Einbürgerung Staatenlos Ohne Nationalität Staat unbekannt Staatenlos Ohne Nationalität Staat unbekannt Staatenlos Ohne Nationalität Staat unbekannt Staatenlos Ohne Nationalität Staat unbekannt Staatenlos Ohne Nationalität Staat unbekannt Staatenlos Ohne Nationalität Staat unbekannt Staatenlos Ohne Nationalität Staat unbekannt Staatenlos Ohne Nationalität Staat unbekannt Staatenlos Ohne Nationalität Staat unbekannt Staatenlos Ohne Nationalität Staat unbekannt 0  Ordentliche Einbürgerung  Ordentliche Einbürgerung  Ordentliche Einbürgerung Quelle: SEM, Ausländerstatistik: 2008–2017, Tabelle 3–60. erwachsene Staatenlose gelten dagegen die gleichen Bedingungen für die erleichterte Einbürgerung wie für AusländerInnen generell.46 Im Zeitraum von 2008 bis Ende 2017 wurde die grosse Mehrheit aller eingebürgerten Staatenlosen im ordentlichen Verfahren eingebürgert. Insgesamt wurden lediglich 19 Personen erleichtert eingebürgert. Ein ähnliches Bild zeigt sich für Personen, die unter „Ohne Nationalität“ erfasst waren. Für Personen in der Kategorie „Staat unbekannt“ lag der Anteil an erleichterten Einbürgerungen zuletzt höher als bei Personen in der Kategorie „Staatenlos“.47 64. Diese Informationen werden durch Auskünfte des SEM ergänzt, dass im Zeitraum 2012 bis Ende 2017 38 Staatenlose ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 30 BüG stellten.48 Von den 26 Gesuchen, die bis Ende 2017 behandelt wurden, wurden 16 abgelehnt, abgeschrieben oder von den GesuchstellerInnen zurückgezogen. Die restlichen zehn Gesuche wurden gutgeheissen. Auskünften des SEM zufolge gibt es keine separaten Informationen bezüglich der Zahl der Gesuche um erleichterte Einbürgerung nach Art. 30 BüG, die von in der Schweiz geborenen Kindern gestellt wurden. Keine Informationen gibt es auch über das durchschnittliche Alter der Kinder bei Gutheissung ihres Gesuchs. 46 Bis Ende 2017 waren es die folgende Personenkategorien: EhegattInnen von Schweizer BürgerInnen oder AuslandschweizerInnen (Art. 27, 28 BüG), Personen, für die das Schweizer Bürgerrecht irrtümlich angenommen wurde (Art. 29 BüG), Kinder eines eingebürgerten Elternteils (Art. 31a BüG) und Kinder eines Elternteils, der das Schweizer Bürgerrecht verloren hatte (Art. 31b BüG). 47 SEM, Ausländerstatistik: 2008-2017: 3-60: Erwerb Schweizer Bürgerrecht: Laufjahr, verfügbar unter: https://bit.ly/2MrBKac. 48 Dem SEM zufolge erfolgte die Auswertung ab 2012, da zu diesem Zeitpunkt die Daten vollständig in das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) übernommen wurden. UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018 33

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