244. Der Botschaft zufolge ist in der Praxis zu berücksichtigen, dass der Grad der Integration in einem vernünftigen Verhältnis zur Anwesenheitsdauer in der Schweiz stehen muss. So können im Rahmen der erleichterten Einbürgerung insbesondere an die Sprachkenntnisse nicht gleich hohe Anforderungen wie bei der ordentlichen Einbürgerung gestellt werden.202 245. Im Rahmen der Studie hat das SEM weitere Auskünfte bezüglich des erleichterten Einbürgerungsverfahrens für staatenlose Kinder gegeben. Innerhalb der Abteilung Bürgerrecht des SEM gebe es keine MitarbeiterInnen, die speziell dafür zuständig sind, Gesuche um erleichterte Einbürgerung von staatenlosen Kindern zu behandeln. Jeder Sachbearbeiter beziehungsweise jede Sachbearbeiterin behandle alle Einbürgerungsarten. Die Verfahrensdauer könne stark variieren, da sie von den im Einzelfall erforderlichen Abklärungen im Zusammenhang mit den einzelnen formellen und materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen abhängig sei. So werde beispielsweise ein bereits eingereichtes Gesuch um erleichterte Einbürgerung pendent gehalten, wenn parallel dazu das Staatenlosenanerkennungsverfahren durchlaufen wird. Dies könne zu Verzögerungen führen. Werde das Einbürgerungsgesuch dagegen von anerkannt Staatenlosen eingereicht, könne es direkt geprüft werden. BEWERTUNG 246. Staatenlose Kinder können beim SEM ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen. Es liegt im Ermessen des SEM, dieses gutzuheissen oder abzulehnen. Die Voraussetzungen, an die der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts geknüpft ist, sind so weitreichend, dass sie weder mit dem Übereinkommen von 1961 noch mit dem Europäischen Übereinkommen von 1997 konform sind. Im Hinblick auf das Übereinkommen von 1961 betrifft dies insbesondere die Altersbeschränkung, die aufenthaltsrechtlichen Anforderungen und die Integrationskriterien. Letztere sind auch nicht konform mit dem Europäischen Übereinkommen von 1997. 247. Diese weitreichenden Voraussetzungen gelten gleichermassen für Kinder, die staatenlos in der Schweiz geboren sind, und für staatenlose Kinder, die im Ausland geboren und später in die Schweiz gekommen sind. Damit geniessen im Hoheitsgebiet staatenlos geborene Kinder, denen die Schweiz stärker verpflichtet ist, keinen besonderen Schutz vor Staatenlosigkeit. 202 Vgl. Botschaft, S. 2855. UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018 113

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