244. Der Botschaft zufolge ist in der Praxis zu berücksichtigen, dass der Grad der Integration in
einem vernünftigen Verhältnis zur Anwesenheitsdauer in der Schweiz stehen muss. So können
im Rahmen der erleichterten Einbürgerung insbesondere an die Sprachkenntnisse nicht gleich
hohe Anforderungen wie bei der ordentlichen Einbürgerung gestellt werden.202
245. Im Rahmen der Studie hat das SEM weitere Auskünfte bezüglich des erleichterten Einbürgerungsverfahrens für staatenlose Kinder gegeben. Innerhalb der Abteilung Bürgerrecht
des SEM gebe es keine MitarbeiterInnen, die speziell dafür zuständig sind, Gesuche um
erleichterte Einbürgerung von staatenlosen Kindern zu behandeln. Jeder Sachbearbeiter
beziehungsweise jede Sachbearbeiterin behandle alle Einbürgerungsarten. Die Verfahrensdauer könne stark variieren, da sie von den im Einzelfall erforderlichen Abklärungen im
Zusammenhang mit den einzelnen formellen und materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen
abhängig sei. So werde beispielsweise ein bereits eingereichtes Gesuch um erleichterte
Einbürgerung pendent gehalten, wenn parallel dazu das Staatenlosenanerkennungsverfahren
durchlaufen wird. Dies könne zu Verzögerungen führen. Werde das Einbürgerungsgesuch
dagegen von anerkannt Staatenlosen eingereicht, könne es direkt geprüft werden.
BEWERTUNG
246. Staatenlose Kinder können beim SEM ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen. Es
liegt im Ermessen des SEM, dieses gutzuheissen oder abzulehnen. Die Voraussetzungen, an
die der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts geknüpft ist, sind so weitreichend, dass sie weder
mit dem Übereinkommen von 1961 noch mit dem Europäischen Übereinkommen von 1997
konform sind. Im Hinblick auf das Übereinkommen von 1961 betrifft dies insbesondere die
Altersbeschränkung, die aufenthaltsrechtlichen Anforderungen und die Integrationskriterien.
Letztere sind auch nicht konform mit dem Europäischen Übereinkommen von 1997.
247. Diese weitreichenden Voraussetzungen gelten gleichermassen für Kinder, die staatenlos in
der Schweiz geboren sind, und für staatenlose Kinder, die im Ausland geboren und später in
die Schweiz gekommen sind. Damit geniessen im Hoheitsgebiet staatenlos geborene Kinder,
denen die Schweiz stärker verpflichtet ist, keinen besonderen Schutz vor Staatenlosigkeit.
202
Vgl. Botschaft, S. 2855.
UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018
113
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