sehr unterschiedliche Bedingungen für die Einbürgerung haben.181 Im Rahmen der Studie hat
sich gezeigt, dass die Erfahrungen der kantonalen Einbürgerungsbehörden mit Staatenlosen
begrenzt sind.
Art. 38 BV
„1. Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und
Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie
die Wiedereinbürgerung.
2. Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern
durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.
3. Er erleichtert die Einbürgerung von:
a) Personen der dritten Ausländergeneration;
b) staatenlosen Kindern.“
4.4 Zusammenfassende Bewertung und Empfehlungen
221. Viele der Rechte, die die Vertragsstaaten Staatenlosen mindestens gewähren müssen, werden
in der Schweiz anerkannten Staatenlosen zuerkannt. So entspricht die aufenthaltsrechtliche
Regelung für anerkannte Staatenlose, die ihnen nach Anerkennung einen Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung gewährt, dem Sinn und Zweck des Staatenlosenübereinkommens,
Staatenlosen grundlegende Menschenrechte zu gewähren. Der Zugang zu unselbständiger
und selbständiger Erwerbstätigkeit wird anerkannten Staatenlosen im gleichen Masse wie
anderen AusländerInnen unter den gleichen Umständen gewährt. Dies gilt auch bezüglich
der Bewegungsfreiheit innerhalb der Schweiz und bezüglich der freien Wahl des Wohnortes.
Zudem werden im Bereich der öffentlichen Fürsorge Staatenlose wie die einheimische
Bevölkerung behandelt. Die Aus- und Wegweisung für anerkannte Staatenlose ist, wie im
Staatenlosenübereinkommen vorgesehen, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der
öffentlichen Ordnung möglich.
222. Lücken bezüglich der Rechtsstellung Staatenloser bestehen demgegenüber im Bereich des
Familienlebens. Hier gelten für Staatenlose die gleichen Regeln wie für AusländerInnen
generell. Je nach Einzelfall gibt es jedoch für Staatenlose, anders als für AusländerInnen
im Allgemeinen, nicht immer ein anderes Land, in dem sie sich rechtmässig aufhalten
und ihr Recht auf Achtung des Familienlebens ausüben können. Es ist deshalb wichtig,
dass bei Familiennachzugsgesuchen dieser besonderen Situation im Einklang mit den
menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz Rechnung getragen wird.
223. Weiter ist das Recht auf freie Wahl des Wohnorts für Personen, die sich im Staatenlosenanerkennungsverfahren befinden und über kein Aufenthaltsrecht verfügen, gesetzlich nicht
geregelt. Anerkannte Staatenlose erhalten zudem keinen Konventionspass für Staatenlose,
sondern den grünen „Pass für eine ausländische Person“, der weltweit nicht gut bekannt
ist und deshalb das Reisen erschweren kann. Im Bereich der Aus- und Wegweisung bleibt
181
98
Vgl. Alberto Achermann, Christin Achermann, Gianni D’Amato, Martina Kamm, Barbara von Rütte, EUDO Citizenship
Observatory: Country Report: Switzerland, revised and updated June 2013, S. 20, 21 und 24.
STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ
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