Art. 19 RDV
„1. Das SEM verweigert die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums,
wenn:
a) die gesetzliche Vertretung einer minderjährigen oder einer entmündigten ausländischen
Person ihre Einwilligung nicht erteilt; sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so genügt
die Einwilligung eines sorgeberechtigten Elternteils; kann die Zustimmung des andern Elternteils
aus den Umständen nicht ohne weiteres vermutet werden, so ist sie ebenfalls einzuholen;
b) die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums einer Verfügung
widersprechen würde, die von einer schweizerischen Behörde gestützt auf Bundesrecht oder
kantonales Recht ergangen ist;
c) die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons dies beantragt, weil die ausländische
Person in der Schweiz wegen eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt wird;
d) die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons dies beantragt, weil die ausländische
Person von einem schweizerischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden und die Strafe oder
Massnahme weder verjährt noch verbüsst ist;
dbis) die ausländische Person mit einer rechtskräftigen Landesverweisung belegt ist;
e) die ausländische Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens im automatisierten
Polizeifahndungssystem (RIPOL) zur Verhaftung ausgeschrieben oder im Schengener Informationssystem (SIS) aufgeführt ist;
f) die dem bisherigen Aufenthaltsstatus der ausländischen Person zugrunde liegende vorläufige
Aufnahme, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nicht mehr gültig ist.
2. Geht aus einem Gutachten oder aus einem Gerichtsurteil hervor, dass die ausländische Person
ihr altes Reisedokument gefälscht, verfälscht oder Unberechtigten zum Gebrauch überlassen
hat, so verweigert das SEM die Ausstellung eines neuen Reisedokuments oder eines neuen
Rückreisevisums während höchstens zwei Jahren.“
207. Anerkannte Staatenlose erhalten in der Schweiz keinen Konventionspass. Der Bundesrat
war angesichts der geringen Zahl staatenloser Personen der Meinung, dass darauf verzichtet
werden könnte, einen neuen, ausschliesslich für Staatenlose bestimmten Reiseausweis zu
schaffen.172 Der „Pass für eine ausländische Person“ ist grün und für anerkannte Staatenlose
wird auf Seite 1 in französischer und englischer Sprache der folgende Text gedruckt: „Le
titulaire de ce document est apatride au sens de la convention du 28.09.1954 sur le statut des
apatrides. The holder of this document is stateless according to the convention of 28.09.1954
regarding the status of the stateless.”173
208. Auskünften des SEM zufolge wurden 2012 17 Pässe, 2013 21 Pässe, 2014 37 Pässe, 2015
89 Pässe, 2016 80 Pässe und 2017 69 „Pässe für ausländische Personen“ an anerkannte
Staatenlose ausgestellt. Es seien keine Beschränkungen bezüglich des Reisens bekannt. Der
Pass sei gut akzeptiert und auch bei der Rückkehr in die Schweiz würden sich für anerkannte
Staatenlose keine Probleme stellen. Die Bearbeitung eines Gesuchs dauere ungefähr sechs
Wochen und anerkannten Staatenlosen sei in der Praxis noch nie ein „Pass für eine ausländische Person“ verweigert worden.
86
172
Vgl. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die
Rechtsstellung der Staatenlosen (Vom 11. August 1971), BBl 1971 II 424, S. 427.
173
Der korrekte französische Titel des Staatenlosenübereinkommens lautet „Convention relative au statut des apatrides”,
der korrekte englische Titel lautet „Convention relating to the Status of Stateless Persons“.
STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ
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