GesuchstellerInnen stellen. Deshalb wäre es zu empfehlen, wenn in Anbetracht dieser
besonderen Situation die Beweislast zwischen dem SEM und den GesuchstellerInnen geteilt
wird und letztere – wie oben in den UNHCR-Empfehlungen aufgeführt – ihre Situation
möglichst vollständig und wahrheitsgemäss darlegen und alle vernünftigerweise verfügbaren
Beweismittel erbringen müssen. Demgegenüber wäre das SEM verpflichtet, alle massgeblichen Beweise, die vernünftigerweise verfügbar sind, zu erheben und offenzulegen. Zudem
wäre empfehlenswert, konsequent das Beweismass der Glaubhaftmachung anzuwenden.
Analog zu Art. 7 Abs. 2 AsylG wäre die Staatenlosigkeit dann glaubhaft gemacht, wenn das
SEM ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hielte. Aufbauend
auf den früher systematisch erfolgten Anfragen an die Schweizer Botschaft in Syrien, könnten
MitarbeiterInnen des SEM auch mit den ausländischen Behörden anderer Herkunftsländer
oder deren Vertretungen in der Schweiz Kontakt aufnehmen, wenn keine Schutzbedenken
bestehen und diese auf Anfragen der GesuchstellerInnen nicht reagieren.
3.2.4 Anwendung der Ausschlussklauseln
146. Die Ausschlussklauseln in Art. 1 Abs. 2 Staatenlosenübereinkommen legen dar, wann
Staatenlose nicht unter den Schutz des Staatenlosenübereinkommens fallen. Im vorliegenden
Kapitel werden die Bestimmungen in Art. 1 Abs. 2 lit. i und Art. 1 Abs. 2 lit. ii Staatenlosenüber
einkommen genauer besprochen, da diese für die Schweizer Praxis besonders relevant sind.133
3.2.4.1 Ausschluss vom Staatenlosenübereinkommen aufgrund des Schutzes
durch eine andere Organisation der Vereinten Nationen
INTERNATIONALE VERPFLICHTUNG
147. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. i Staatenlosenübereinkommen fallen Staatenlose, die den Schutz oder
die Hilfe („protection ou assistance“) einer anderen Organisation der Vereinten Nationen als
UNHCR geniessen, nicht unter das Staatenlosenübereinkommen.
Art. 1 par. 2 lit. i Convention relative au statut des apatrides
„Cette Convention ne sera pas applicable: Aux personnes qui bénéficient actuellement d’une
protection ou d’une assistance de la part d’un organisme ou d’une institution des Nations Unies
autre que le Haut-Commissaire des Nations Unies pour les réfugiés, tant qu’elles bénéficieront
de ladite protection ou de ladite assistance;“
UMSETZUNG IN DER SCHWEIZ
148. Obwohl die im Staatenlosenübereinkommen aufgeführte Ausschlussklausel (Art. 1 Abs. 2 lit. i
Staatenlosenübereinkommen) vom Wortlaut her fast identisch ist mit derjenigen in der
Genfer Flüchtlingskonvention (Art. 1D Abs. 1 Genfer Flüchtlingskonvention), werden
beide Klauseln vom BVGer bei PalästinenserInnen, die aus dem Tätigkeitsgebiet der United
133
Die dritte Ausschlussklausel in Art. 1 Abs. 2 lit. iii, die im Folgenden nicht weiter besprochen wird, lautet wie folgt:
„Cette Convention ne sera pas applicable: Aux personnes dont on aura des raisons sérieuses de penser:
(a) Qu’elles ont commis un crime contre la paix, un crime de guerre ou un crime contre l’humanité, au sens des
instruments internationaux élaborés pour prévoir des dispositions relatives à ces crimes;
(b) Qu’elles ont commis un crime grave de droit commun en dehors du pays de leur résidence avant d’y être admises;
(c) Qu’elles se sont rendues coupables d’agissements contraires aux buts et aux principes des Nations Unies.”
UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018
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