3.2.1 Definition einer staatenlosen Person INTERNATIONALE VERPFLICHTUNGEN UND UNHCR-EMPFEHLUNGEN 109. Art. 1 Abs. 1 Staatenlosenübereinkommen definiert, wer staatenlos ist. Die dort niedergelegte Definition hat darüber hinaus mittlerweile auch völkergewohnheitsrechtlichen Charakter erlangt.86 Art. 1 para. 1 Convention relating to the Status of Stateless Persons „[T]he term ‘stateless person’ means a person who is not considered as a national by any State under the operation of its law.“87 Art. 1 par. 1 Convention relative au statut des apatrides „[L]e terme <apatride> désigne une personne qu’aucun État ne considère comme son ressortissant par application de sa législation.“ 110. Eine Person ist ab dem Zeitpunkt staatenlos, in dem die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 1 Staatenlosenübereinkommen erfüllt sind. Die Feststellung der Staatenlosigkeit ist daher deklaratorischer und nicht konstitutiver Natur. Die Definition in Art. 1 Abs. 1 Staatenlosenübereinkommen enthält zwei konstituierende Merkmale: „by any State“ beziehungsweise „aucun État“ und „not considered as a national [...] under the operation of its law“ beziehungsweise „ne considère comme son ressortissant par application de sa législation“. Auch wenn die Definition in Art. 1 Abs. 1 Staatenlosenübereinkommen negativ formuliert ist, beschränkt sich die Prüfung im Staatenlosenanerkennungsverfahren auf Staaten, zu denen die Person eine massgebliche Verbindung hat, insbesondere durch Geburt im Hoheitsgebiet, Abstammung, Heirat, Adoption oder gewöhnlichen Aufenthalt.88 111. Bei der Feststellung, ob eine Person nach dem Recht eines Staates nicht als Staatsangehörige angesehen wird, ist zu untersuchen, wie der betreffende Staat sein Staatsangehörigkeitsrecht in der Praxis auf den Fall der betreffenden Person anwendet. Eine solche Prüfung berührt sowohl tatsächliche als auch rechtliche Fragen. Dabei ist nicht wichtig, wie der Status der betreffenden Person in der Vergangenheit aussah oder in der Zukunft aussehen könnte, entscheidend ist allein, ob die Person zum Zeitpunkt der Feststellung nach Art. 1 Abs. 1 Staatsangehörige des fraglichen Staates beziehungsweise der fraglichen Staaten ist oder nicht.89 UMSETZUNG IN DER SCHWEIZ: ÜBERSETZUNG VON ART. 1 ABS. 1 STAATENLOSENÜBEREINKOMMEN 112. In der Schweiz wurde die Definition in Art. 1 Abs. 1 Staatenlosenübereinkommen aus dem französischen Originaltext wie folgt ins Deutsche übersetzt: „‚Staatenlos’ im Sinne dieses 86 Vgl. United Nations, Draft Articles on Diplomatic Protection with commentaries, 2006, S. 48–49, verfügbar unter: https://bit.ly/2w6qGVP. 87 An dieser Stelle wird auch auf die authentische englische Sprachfassung verwiesen, da diese widerspiegelt, dass der Verweis auf „law“ beziehungsweise „législation“ weit auszulegen ist. 88 Vgl. UNHCR, UNHCR-Handbuch, Genf 2014 (deutsche Version 2016), §§ 16–18. 89 Vgl. UNHCR, UNHCR-Handbuch, Genf 2014 (deutsche Version 2016), §§ 23 und 50. UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018 49

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