229. Die Möglichkeit eines Beitritts zum Übereinkommen von 1961 und dem Europäischen Übereinkommen von 1997 wurde jedoch bereits im Nationalrat thematisiert.188 Vor diesem Hintergrund wird im vorliegenden Kapitel untersucht, inwiefern die Bestimmungen des nBüG, das am 1. Januar 2018 in Kraft tritt, bereits konform mit dem Übereinkommen von 1961 und dem Europäischen Übereinkommen von 1997 sind.189 Liechtensteins Beitritt zum Übereinkommen von 1961 Am 25. September 2009 trat Liechtenstein dem Übereinkommen von 1961 bei. Das Amt für Auswärtige Angelegenheiten beschrieb den Beitrittsprozess wie folgt: Den Anstoss gab eine parlamentarische Initiative der Abgeordneten Paul Vogt und Egon Matt aus dem Jahr 1999. Die beiden Parlamentarier wiesen erstmals auf das Problem der Staatenlosigkeit und die Notwendigkeit der erleichterten Einbürgerung für Staatenlose hin. In der Folgezeit gab es weitere Vorstösse im Parlament. Die parlamentarische Initiative wurde im Zuge der Einführung des Gesetzes vom 17. September 2008 über die Ausländer aufgenommen. Gleichzeitig wurde das Gesetz vom 4. Januar 1934 über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes überarbeitet und die erleichterte Einbürgerung für staatenlose Kinder eingeführt. 5.1 Verhinderung von Staatenlosigkeit von Kindern 230. Die Bestimmungen des Übereinkommens von 1961 und des Europäischen Übereinkommens von 1997 werden durch die internationalen Menschenrechtsübereinkommen ergänzt. Auch diese enthalten Bestimmungen zur Vermeidung von Staatenlosigkeit bei Kindern. So hat sich die Schweiz gemäss Art. 24 Abs. 3 UNO-Pakt II und Art. 7 Kinderrechtskonvention verpflichtet, das Recht des Kindes, eine Staatsangehörigkeit zu serwerben, zu verwirklichen. Darüber hinaus hat sich die Schweiz verpflichtet, Frauen die gleichen Rechte wie Männern im Hinblick auf die Weitergabe der Staatsangehörigkeit an ihre Kinder zu gewähren (Art. 9 Abs. 2 CEDAW). Art. 24 par. 3 Pacte international relatif aux droits civils et politiques „Tout enfant a le droit d’acquérir une nationalité.“ 102 188 Vgl. Postulat Günter 05.3737: Beitritt zum Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit, 30. November 2005, verfügbar unter: https://bit.ly/2KWwWVL; Postulat Masshardt 15.3269: Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit, 19. März 2015, verfügbar unter: https://bit.ly/2PcLBiT; Interpellation Fridez 16.3126: Staatenlose Kinder. Wo steht die Schweiz?, 16. März 2016, verfügbar unter: https://bit.ly/2nGEIJX; und Interpellation Masshardt 17.3481: Keine zusätzliche Staatenlosigkeit hinnehmen, 15. Juni 2017, verfügbar unter: https://bit.ly/2KWV2Q4. 189 Bezüglich des Europäischen Übereinkommens von 2006 befand der Bundesrat, dass die Schweiz nicht unmittelbar betroffen ist und dass eine Unterzeichnung deshalb nicht prioritär angestrebt wird (vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft, Elfter Bericht über die Schweiz und die Konventionen des Europarates vom 24. August 2016, BBl 2016, S. 7072, verfügbar unter: https://bit.ly/2MAitnn). STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ

Select target paragraph3

Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents