werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden. Diese verfassungsrechtliche Norm wird im AuG folgendermassen präzisiert: Gemäss Art. 68 Abs. 1 AuG kann das Bundesamt für Polizei (fedpol) zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz die Ausweisung verfügen. Darüber hinaus kann der Widerruf der Aufenthalts- beziehungsweise Niederlassungsbewilligung nach Art. 62 AuG und Art. 63 AuG zur Wegweisung führen (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG). 213. Gemäss Art. 31 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG geniessen anerkannte Staatenlose jedoch einen erhöhten Ausweisungsschutz im Vergleich zu anderen AusländerInnen. Sie erhalten auch dann eine vorläufige Aufnahme, wenn Tatbestände vorliegen, die die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme für andere AusländerInnen, deren Aufenthalts- beziehungsweise Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde, ausschliessen. Art. 121 BV „[…] 2. Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden. 3. Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie: a) wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder b) missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben. 4. Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen. 5. Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5–15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen. 6. Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.“ Art. 68 AuG „1. Fedpol kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen; es hört den NDB vorgängig an. 2. Mit der Ausweisung ist eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. 3. Die Ausweisung wird mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot verbunden. Die verfügende Behörde kann das Einreiseverbot vorübergehend aufheben, wenn wichtige Gründe vorliegen. 4. Wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet, ist die Ausweisung sofort vollstreckbar.“ UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018 89

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