ausserdem unklar, inwiefern die im Staatenlosenübereinkommen verankerten Verfahrensgarantien vollumfänglich gewährleistet werden. 224. Im Gegensatz zu den Verpflichtungen aus dem Staatenlosenübereinkommen wird in der Schweiz lediglich die Einbürgerung staatenloser Kinder, nicht jedoch staatenloser Erwachsener, erleichtert. Deshalb richtet sich der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts von anerkannten staatenlosen Erwachsenen nach den jeweiligen kantonalen Gesetzen, die sehr unterschiedliche Bedingungen für die Einbürgerung vorsehen. 225. Damit die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen noch besser gewährleistet werden, wird empfohlen, dass: nn sichergestellt wird, dass Familienangehörige von Staatenlosen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz im Einklang mit menschenrechtlichen Verpflichtungen in die Schweiz nachgezogen werden können, nn ein Konventionspass gemäss den Empfehlungen des ICAO und UNHCR Guides eingeführt und sichergestellt wird, dass ein solcher Pass anerkannten Staatenlosen gemäss Art. 28 Staatenlosenübereinkommen nur aus zwingenden Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung verweigert wird, nn die in Art. 31 Abs. 2 und 3 Staatenlosenübereinkommen vorgesehenen Verfahrensgarantien in Aus- und Wegweisungsverfahren explizit gesetzlich oder in SEM-internen Weisungen verankert werden, nn die Bundesverfassung in Übereinstimmung mit der Verpflichtung in Art. 32 Staatenlosen- übereinkommen dahingehend geändert wird, dass die erleichterte Einbürgerung staatenloser Erwachsener ermöglicht wird. 100 STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ

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