Art. 4 BüV
„1. Die Bewerberin oder der Bewerber gilt als nicht erfolgreich integriert, wenn sie oder er die
öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beachtet, dass sie oder er:
a) gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen erheblich oder wiederholt missachtet;
b) wichtige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt;
oder
c) nachweislich Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord,
Verbrechen gegen die Menschlichkeit, oder Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt.
2. Die Bewerberin oder der Bewerber gilt zudem als nicht erfolgreich integriert, wenn im
Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein sie betreffender Eintrag mit folgendem Inhalt
für das SEM einsehbar ist:
a) eine unbedingte Strafe oder eine teilbedingte Freiheitsstrafe für ein Vergehen oder ein
Verbrechen;
b) eine stationäre Massnahme bei Erwachsenen oder eine geschlossene Unterbringung bei
Jugendlichen;
c) ein Tätigkeitsverbot, ein Kontakt- und Rayonverbot oder eine Landesverweisung;
d) eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, eine bedingte
Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, ein bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug von
mehr als 3 Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von mehr als
360 Stunden als Hauptsanktion;
e) eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen, eine bedingte
Freiheitsstrafe von höchstens 3 Monaten, ein bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug
von höchstens 3 Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von
höchstens 360 Stunden als Hauptsanktion, sofern sich die betroffene Person in der Probezeit
nicht bewährt hat.
3. In allen anderen Fällen, in denen im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein Eintrag
für das SEM einsehbar ist, entscheidet das SEM unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion,
ob die Integration der Bewerberin oder des Bewerbers erfolgreich ist. Eine erfolgreiche
Integration darf nicht angenommen werden, solange eine angeordnete Sanktion noch nicht
vollzogen oder eine laufende Probezeit noch nicht abgelaufen ist.
4. Für ausländische Strafregistereinträge gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäss.
5. Bei hängigen Strafverfahren gegen eine Bewerberin oder einen Bewerber sistiert das SEM
das Einbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens durch die
Strafjustiz.“
Art. 5 BüV
„Als Werte der Bundesverfassung gelten namentlich folgende Grundprinzipien, Grundrechte
und Pflichten:
a) die rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich demokratische Grundordnung der
Schweiz;
b) die Grundrechte wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Leben und
persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit;
c) die Pflicht zum Militär- oder zivilen Ersatzdienst und zum Schulbesuch.“
UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018
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