Art. 59 AuG „1. Das SEM kann an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer Reisedokumente ausstellen. 2. Anspruch auf Reisedokumente haben Ausländerinnen und Ausländer, die: […] b) gemäss dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen von der Schweiz als Staatenlose anerkannt sind; […] 3. Keinen Anspruch auf Reisepapiere hat, wer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet oder rechtskräftig zu einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG verurteilt wurde. […]“ Art. 1 Abs. 1 lit. b RDV „Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stellt folgende Reisedokumente aus: Pässe für ausländische Personen;“ Art. 4 RDV „1. Eine ausländische Person im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe b und c AuG hat Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person. […] 3. Die Staatenlosigkeit wird im Pass vermerkt. […]“ Art. 13 RDV „1. Die Reisedokumente sind gültig: […] b) Pass für eine ausländische Person für Personen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2: fünf Jahre; […] 3. Das SEM kann bei Vorliegen besonderer Umstände eine kürzere Gültigkeitsdauer festsetzen, insbesondere wenn die ausländische Person eine Jahresaufenthaltsbewilligung besitzt oder in einem andern Staat Wohnsitz nehmen will. […]“ Art. 14 Abs. 1 RDV „Wer ein Gesuch um Ausstellung eines Reisedokuments stellen will, muss bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde persönlich vorsprechen. Wird ein Gesuch um Ersatz für ein abgelaufenes Reisedokument gestellt, so muss die antragstellende Person dieses der kantonalen Ausländerbehörde zuhanden des SEM abgeben.“ UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018 85

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