Partei besser kennt als die Behörden, insbesondere im Zusammenhang mit Abstammung und Herkunft, und die die Behörden ohne Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Es könne nicht die Aufgabe des SEM sein, die Staatsangehörigkeit der BeschwerdeführerInnen bei den jeweiligen Auslandsvertretungen abzuklären.125 142. Auch das SEM bestätigt, dass die Beweislast im Staatenlosenanerkennungsverfahren grundsätzlich bei den GesuchstellerInnen liegt. Falls es sich im Staatenlosenanerkennungsverfahren als notwendig erweise, führe das SEM jedoch auch Abklärungen bei Vertretungen im Inland und bei schweizerischen Vertretungen im Ausland durch. Hierfür müssten GesuchstellerInnen aber zuvor selbst Bemühungen unternommen haben. Bis 2011 seien systematisch Anfragen an die Schweizer Botschaft in Syrien gestellt worden. 143. Als Hauptprobleme für Staatenlose in der Schweiz nahmen mehrere Beratungsstellen auf die Folgen Bezug, wenn die Partei die Folgen der Beweislosigkeit tragen muss. Die Beweislage sei schwierig für die KlientInnen und es wurde die Erfahrung gemacht, dass diesen vorgeworfen wurde, eine Staatsangehörigkeit zu besitzen und ihre wirkliche Identität zu verschweigen. Es wurde auf den Fall einer Person verwiesen, die als Jugendliche aus Bosnien und Herzegowina in die Schweiz gekommen war. Obwohl Botschaftsdokumente eingereicht worden seien, sei das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit abgelehnt worden. In anderen Fällen würden die Botschaften nicht kooperieren oder die Betroffenen wollten sich nicht an die Botschaft wenden. AUSGESTALTUNG IN DER SCHWEIZ: BEWEISMASS 144. Im Hinblick auf das Beweismass erliess das BVGer widersprüchliche Urteile.126 Während das Gericht es in zwei Urteilen vom 16. Februar 2015127 und vom 8. April 2015128 ausreichend fand, dass der Antragsteller die notwendigen Tatsachen glaubhaft machte, verlangte es in seinen Urteilen vom 14. April 2015129 und 15. April 2015130 den vollen Beweis. Auch im weiter oben erwähnten Urteil befand das BVGer, dass der volle Beweis zu erbringen ist, da eine Beweiserleichterung oder eine Herabsetzung des Beweismasses im Staatenlosenanerkennungsverfahren nicht vorgesehen sei.131 Die widersprüchliche Rechtsprechung zum Beweismass wurde auch in der Literatur132 und in den Interviews mit Anwälten thematisiert. BEWERTUNG 145. Die Verteilung der Beweislast und das im Staatenlosenanerkennungsverfahren angewandte Beweismass berücksichtigen nur zum Teil die besonderen Schwierigkeiten, die sich für 58 125 Vgl. BVGer, A., B., C., D. und E. gegen Staatssekretariat für Migration SEM, F-6073/2014, 6. April 2017, 5.2, verfügbar unter: https://bit.ly/2PdhCaH. 126 Vgl. hierzu auch Pablo Arnaiz, Staatenlose im internationalen und schweizerischen Recht, in: Véronique Boillet/Pablo Arnaiz/ Minh Son Nguyen, Actualité du droit des étrangers: Les apatrides – Staatenlose, Neuchâtel, 2016, S. 57–154, hier S. 109. 127 Vgl. BVGer, A., alias B., C., alias D., E., alias F., G., alias H., gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), D-1770/2014, 16. Februar 2015, 5.6, verfügbar in der Entscheiddatenbank unter: https://bit.ly/2zjYdjD. 128 Vgl. BVGer, A. gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), D-1912/2014, 8. April 2015, 5.7, verfügbar in der Entscheiddatenbank unter: https://bit.ly/2zjYdjD. 129 Vgl. BVGer, A. gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), E-1658/2013, 14. April 2015, 6.1, verfügbar in der Entscheiddatenbank unter: https://bit.ly/2zjYdjD. 130 Vgl. BVGer, A. gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), E-1708/2015, 15. April 2015, 3.2, verfügbar in der Entscheiddatenbank unter: https://bit.ly/2zjYdjD. 131 Vgl. BVGer, A., B., C., D. und E. gegen Staatssekretariat für Migration SEM, F-6073/2014, 6. April 2017, 5.2. 132 Vgl. Pablo Arnaiz, Staatenlose im internationalen und schweizerischen Recht, in: Véronique Boillet/Pablo Arnaiz/Minh Son Nguyen, Actualité du droit des étrangers: Les apatrides – Staatenlose, Neuchâtel, 2016, S. 57–154, hier S. 109. STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ

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