Verschiedene Länderbeispiele
In Staaten mit einem Staatenlosenanerkennungsverfahren – wie Frankreich, den Philippinen,
der Republik Moldau, Spanien und Ungarn – ist in der Praxis die Beweislast für den Nachweis von
Staatenlosigkeit geteilt. So bemühen sich sowohl die GesuchstellerInnen als auch die EntscheiderInnen, festzustellen, ob die Betroffenen von einem Land als Staatsangehörige angesehen
werden. Dafür muss gegebenenfalls Kontakt mit den Behörden der Länder aufgenommen
werden, zu denen die GesuchstellerInnen eine Verbindung haben. In der Republik Moldau
sind die zuständigen Behörden beispielsweise gesetzlich dazu befugt, die Behörden der Länder
zu kontaktieren, mit denen die GesuchstellerInnen eine Verbindung haben, und von diesen
Unterlagen anzufordern, um das Gesuch zu begründen.123
AUSGESTALTUNG IN DER SCHWEIZ: ZUGELASSENE BEWEISMITTEL
139. Im Schweizer Staatenlosenanerkennungsverfahren können gemäss Art. 12 VwVG die
folgenden Beweismittel herangezogen werden: Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte
oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen. Das
SEM wies darauf hin, dass insbesondere folgende Dokumente vorgelegt werden können:
Identitätsdokumente, Bescheinigungen von Botschaften und – im Falle von Personen, die
ein Asylgesuch und ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit gestellt haben –
sämtliche Angaben und die Anhörungsprotokolle aus dem Asylverfahren. Allen vorliegenden
Dokumenten, wie den Anhörungsprotokollen und dem schriftlichen Austausch, werde der
gleiche „Beweiswert“ zugeschrieben. Beispielsweise seien Ajanib- und Maktumin-Ausweise für
sich genommen nicht ausschlaggebend, sondern würden gemeinsam mit allen anderen vorliegenden Beweismitteln berücksichtigt.
140. Die Anwälte führten aus, dass Ajanib- und Maktumin-Ausweise meist bereits im Asylverfahren
eingereicht werden, sodass im Staatenlosenanerkennungsverfahren auf diese Dokumente
lediglich verwiesen werde. In der Praxis gebe es kaum Beweismittel, die mit einem Gesuch um
Anerkennung der Staatenlosigkeit eingereicht werden können. Ein Anwalt berichtete, dass
das SEM in mehreren Fällen begann, die Anerkennung der Staatenlosigkeit zu widerrufen. Die
Begründung laute, dass sich das SEM das Dokument, das als Beweismittel erbracht wurde,
noch einmal angeschaut und daraufhin anders eingeschätzt habe.
AUSGESTALTUNG IN DER SCHWEIZ: VERTEILUNG DER BEWEISLAST
141. Gemäss dem ZGB124 hat – wo das Gesetz es nicht anders bestimmt – derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB).
Analog zu Art. 8 ZGB trägt in Verfahren des öffentlichen Rechts diejenige Partei die
Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit, die aus der unbewiesen gebliebenen
Behauptung Rechte ableiten will. Es gilt dabei der Untersuchungsgrundsatz, demzufolge
die Beweiserhebung Sache der Behörde ist, die den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt
(Art. 12 VwVG). Die Parteien tragen jedoch eine Mitwirkungspflicht und sind gehalten, zur
Feststellung des Sachverhalts in einem Verfahren beizutragen, das sie durch ihr Begehren
einleiten (Art. 13 VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt gerade für solche Tatsachen, die eine
56
123
Vgl. UNHCR, Good Practices Paper – Action 6: Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit einführen, um Staatenlose zu
schützen, 11. Juli 2016, S. 7.
124
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. September 2017), verfügbar unter:
https://bit.ly/1DOXNsG.
STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ