unternommen haben, um eine Staatsangehörigkeit (wieder) zu erwerben. Dieser Aspekt
könnte jedoch bei der Frage berücksichtigt werden, ob die staatenlose Person ein mehr als
nur vorübergehendes Aufenthaltsrecht erhält. Hiervon könnte zum Beispiel abgesehen
werden, wenn im konkreten Einzelfall feststeht, dass die Rückkehr in den Staat des vorherigen
gewöhnlichen Aufenthaltes gefahrlos möglich ist und die staatenlose Person dort Zugang zu
den Rechten hat, die ihr nach dem Staatenlosenübereinkommen zustehen.
3.2.2 Erfordernis eines schutzwürdigen Interesses
UNHCR-EMPFEHLUNG
127. Um sicherzustellen, dass Staatenlose ihre Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen
geniessen können, müssen sie Zugang zum Staatenlosenanerkennungsverfahren erhalten und
zu einer materiell-rechtlichen Prüfung ihres Gesuchs.107
UMSETZUNG IN DER SCHWEIZ
128. Das SEM prüft zunächst die Zulässigkeit eines Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Hierzu gehört gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG auch die Frage, ob die GesuchstellerInnen
ein „schutzwürdiges Interesse“ nachweisen können. Ein solches liegt vor, wenn das Gesuch
nicht rechtsmissbräuchlich ist und seine Gutheissung zu einem praktischen Nutzen für die
betroffene Person führt.108
129. Kein schutzwürdiges Interesse liegt dem SEM-Handbuch zufolge unter anderem in den
folgenden Situationen vor: Wenn die Staatenlosigkeit von einem Signatarstaat bereits
anerkannt wurde, wenn ein prozessual geregelter Aufenthalt in einem anderen Signatarstaat
besteht und keine besondere Beziehung zur Schweiz erkennbar ist, oder wenn die gesuchstellende Person, entgegen anders lautender Behauptung, eine Staatsangehörigkeit besitzt.109
Auskünften des SEM zufolge sind keine Fälle bekannt, in denen das schutzwürdige Interesse
verneint wurde, weil ein prozessual geregelter Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat
des Staatenlosenübereinkommens bestand und keine besondere Beziehung zur Schweiz
erkennbar war.
130. Das BVGer beschäftigte sich in einer Reihe von Urteilen mit der Frage, ob anerkannte
Flüchtlinge ein schutzwürdiges Interesse haben, zusätzlich als staatenlos anerkannt zu
werden. Für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (F-Bewilligung) wurde dieses bestätigt,
da diese Personengruppe – im Gegensatz zu anerkannten Staatenlosen – weder einen
Anspruch auf eine Aufenthalts- noch auf eine Niederlassungsbewilligung geltend machen
kann.110 Ein schutzwürdiges Interesse wurde später ebenfalls für Flüchtlinge mit Asyl
in der Schweiz bestätigt, da anerkannte Staatenlose im Hinblick auf die Erteilung einer
107
Vgl. UNHCR, UNHCR-Handbuch, Genf 2014 (deutsche Version 2016), § 69.
108
Vgl. SEM, SEM-Handbuch, 1. Mai 2015, S. 9.
109
Vgl. SEM, SEM-Handbuch, 1. Mai 2015, S. 9, wo für den Begriff „schutzwürdiges Interesse“ der Begriff
„Rechtsschutzinteresse“ verwendet wird.
110
Vgl. BVGer, N. gegen Bundesamt für Migration (BFM), C-5461/2008, 18. März 2009, S. 4–5, verfügbar in der
Entscheiddatenbank unter: https://bit.ly/2zjYdjD; BVGer, X. contre Office fédéral des migrations (ODM), C-3124/2011, 23.
Juli 2012, S. 6, verfügbar in der Entscheiddatenbank unter: https://bit.ly/2zjYdjD; und BVGer, A. gegen Bundesamt für
Migration (BFM), C-1873/2013, 9. Mai 2014, 9.3, 9.5 und 12.
UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018
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