unternommen haben, um eine Staatsangehörigkeit (wieder) zu erwerben. Dieser Aspekt könnte jedoch bei der Frage berücksichtigt werden, ob die staatenlose Person ein mehr als nur vorübergehendes Aufenthaltsrecht erhält. Hiervon könnte zum Beispiel abgesehen werden, wenn im konkreten Einzelfall feststeht, dass die Rückkehr in den Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes gefahrlos möglich ist und die staatenlose Person dort Zugang zu den Rechten hat, die ihr nach dem Staatenlosenübereinkommen zustehen. 3.2.2 Erfordernis eines schutzwürdigen Interesses UNHCR-EMPFEHLUNG 127. Um sicherzustellen, dass Staatenlose ihre Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen geniessen können, müssen sie Zugang zum Staatenlosenanerkennungsverfahren erhalten und zu einer materiell-rechtlichen Prüfung ihres Gesuchs.107 UMSETZUNG IN DER SCHWEIZ 128. Das SEM prüft zunächst die Zulässigkeit eines Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Hierzu gehört gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG auch die Frage, ob die GesuchstellerInnen ein „schutzwürdiges Interesse“ nachweisen können. Ein solches liegt vor, wenn das Gesuch nicht rechtsmissbräuchlich ist und seine Gutheissung zu einem praktischen Nutzen für die betroffene Person führt.108 129. Kein schutzwürdiges Interesse liegt dem SEM-Handbuch zufolge unter anderem in den folgenden Situationen vor: Wenn die Staatenlosigkeit von einem Signatarstaat bereits anerkannt wurde, wenn ein prozessual geregelter Aufenthalt in einem anderen Signatarstaat besteht und keine besondere Beziehung zur Schweiz erkennbar ist, oder wenn die gesuchstellende Person, entgegen anders lautender Behauptung, eine Staatsangehörigkeit besitzt.109 Auskünften des SEM zufolge sind keine Fälle bekannt, in denen das schutzwürdige Interesse verneint wurde, weil ein prozessual geregelter Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat des Staatenlosenübereinkommens bestand und keine besondere Beziehung zur Schweiz erkennbar war. 130. Das BVGer beschäftigte sich in einer Reihe von Urteilen mit der Frage, ob anerkannte Flüchtlinge ein schutzwürdiges Interesse haben, zusätzlich als staatenlos anerkannt zu werden. Für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (F-Bewilligung) wurde dieses bestätigt, da diese Personengruppe – im Gegensatz zu anerkannten Staatenlosen – weder einen Anspruch auf eine Aufenthalts- noch auf eine Niederlassungsbewilligung geltend machen kann.110 Ein schutzwürdiges Interesse wurde später ebenfalls für Flüchtlinge mit Asyl in der Schweiz bestätigt, da anerkannte Staatenlose im Hinblick auf die Erteilung einer 107 Vgl. UNHCR, UNHCR-Handbuch, Genf 2014 (deutsche Version 2016), § 69. 108 Vgl. SEM, SEM-Handbuch, 1. Mai 2015, S. 9. 109 Vgl. SEM, SEM-Handbuch, 1. Mai 2015, S. 9, wo für den Begriff „schutzwürdiges Interesse“ der Begriff „Rechtsschutzinteresse“ verwendet wird. 110 Vgl. BVGer, N. gegen Bundesamt für Migration (BFM), C-5461/2008, 18. März 2009, S. 4–5, verfügbar in der Entscheiddatenbank unter: https://bit.ly/2zjYdjD; BVGer, X. contre Office fédéral des migrations (ODM), C-3124/2011, 23. Juli 2012, S. 6, verfügbar in der Entscheiddatenbank unter: https://bit.ly/2zjYdjD; und BVGer, A. gegen Bundesamt für Migration (BFM), C-1873/2013, 9. Mai 2014, 9.3, 9.5 und 12. UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018 53

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