geschult werden, potenzielle GesuchstellerInnen zu identifizieren und sie an die zuständigen Stellen zu verweisen.52 71. Zu Beginn der #IBelong-Kampagne im November 2014 hatten mindestens zehn Staaten Staatenlosenanerkennungsverfahren eingeführt, um Staatenlose zu identifizieren und so zu schützen. Anders als von einigen Staaten befürchtet, führte dies zu keiner „Sogwirkung“. Es gab keinen Anstieg der Personen, die einen Anspruch auf diese Rechtsstellung geltend machten.53 Länderbeispiele: Spanien und Ungarn In Spanien können Gesuche bei verschiedenen Regierungsstellen im Land eingereicht werden. Sie werden aber von einer zentralen Stelle geprüft und beurteilt.54 In Ungarn finden regelmässig Schulungen für BeamtInnen sowie Treffen zwischen den verschiedenen dezentralen Regierungsstellen, UNHCR und der Zivilgesellschaft statt. Dies ermöglicht einen Informationsaustausch und die Erörterung aktueller Entwicklungen und Herausforderungen. Im Rahmen eines Projekts mit UNHCR wurde zudem ein internes System der Qualitätssicherung entwickelt, einschliesslich eines Handbuchs und standardisierter Vorlagen für EntscheiderInnen zu Anhörungen und Entscheidungen.55 AUSGESTALTUNG IN DER SCHWEIZ 72. Auch die Schweiz verfügt über ein Staatenlosenanerkennungsverfahren. Dieses wird zentral auf Bundesebene durchgeführt. Gemäss Art. 14 Abs. 3 OV-EJPD ist das SEM hierfür zuständig. Das Staatenlosenanerkennungsverfahren ist nicht spezialgesetzlich geregelt, sondern richtet sich nach den allgemeinen Regeln für verwaltungsrechtliche Verfahren gemäss dem VwVG56. Gegen einen Entscheid des SEM kann beim BVGer Beschwerde erhoben werden (Art. 47 Abs. 1 lit. b VwVG i.V.m. Art. 31 bis 33 VGG57). Zweite Beschwerdeinstanz ist das BGer (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG58). 73. Angesichts höherer Gesuchzahlen und aus Gründen der Rechtssicherheit gibt es derzeit Bemühungen innerhalb des SEM, das Staatenlosenanerkennungsverfahren speziell zu regeln, um Besonderheiten der Situation von Staatenlosen besser Rechnung tragen zu können, den MitarbeiterInnen die Arbeit zu erleichtern und sicherstellen, dass alle GesuchstellerInnen gleichbehandelt werden. 52 Vgl. UNHCR, UNHCR-Handbuch, Genf 2014 (deutsche Version 2016), § 64; und UNHCR, Good Practices Paper – Action 6: Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit einführen, um Staatenlose zu schützen, 11. Juli 2016, S. 5. 53 Vgl. UNHCR, Global Action Plan to End Statelessness, 4. November 2014, S. 16; und UNHCR, Good Practices Paper – Action 6: Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit einführen, um Staatenlose zu schützen, 11. Juli 2016, S. 1 und 3, verfügbar unter: https://bit.ly/2w69zmZ. 54 Vgl. UNHCR, Good Practices Paper – Action 6: Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit einführen, um Staatenlose zu schützen, 11. Juli 2016, S. 5. 55 Vgl. UNHCR, Good Practices Paper – Action 6: Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit einführen, um Staatenlose zu schützen, 11. Juli 2016, S. 5 und 12. 56 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) vom 20. Dezember 1968 (Stand am 1. Januar 2017), verfügbar unter: https://bit.ly/2MLpPks. 57 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) vom 17. Juni 2005 (Stand am 1. September 2017), verfügbar unter: https://bit.ly/2OD1D4x. Innerhalb des BVGer liegt die Zuständigkeit für Beschwerden auf dem Gebiet der Anerkennung der Staatenlosigkeit bei der Abteilung VI. 58 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 (Stand am 1. Juni 2017), verfügbar unter: https://bit.ly/2liQeKj. UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018 37

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