Art. 25 nBüG198 „1. Das BFM entscheidet über die erleichterte Einbürgerung; vor der Gutheissung eines Gesuches hört es den Kanton an. 2. Der Bundesrat regelt das Verfahren.“ 241. Der Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) vom 4. März 2011 (Botschaft) zufolge findet Art. 23 nBüG nicht nur auf anerkannte staatenlose Kinder, sondern auch auf Kinder Anwendung, denen es „de jure zwar möglich [ist], die Staatsangehörigkeit seines Heimatlandes zu erwerben, [..] ihm dies aber in der Praxis faktisch verunmöglicht“199 wird. Auskünften des SEM zufolge entspricht diese Regelung auch der bisherigen Praxis und ist nicht neu. 242. In Bezug auf die anrechenbaren Aufenthalte wird in der Botschaft ausgeführt, dass unter einem „Aufenthalt in Übereinstimmung mit den ausländerrechtlichen Vorschriften“ alle Aufenthaltstitel verstanden werden, zum Beispiel auch eine N-Bewilligung für Asylsuchende, und nicht nur die in Art. 33 Abs. 1 nBüG erwähnten Aufenthaltstitel.200 Auskünften des SEM zufolge wird eine N-Bewilligung voll an die in Art. 23 Abs. 2 nBüG geforderte Aufenthaltsdauer angerechnet. 243. Staatenlose Kinder müssen zudem gemäss Art. 20 nBüG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und 2 nBüG die allgemeinen materiellen Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung erfüllen, die sich auf ihre Integration in der Schweiz beziehen und in der BüV genauer festgelegt werden. Art. 20 nBüG201 „1. Bei der erleichterten Einbürgerung müssen die Integrationskriterien nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 erfüllt sein. 2. Die erleichterte Einbürgerung setzt zusätzlich voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. 3. Für Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Aufenthalt in der Schweiz haben, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 und 2 sinngemäss.“ Art. 12 nBüG „1. Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: a) im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; b) in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c) in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen; d) in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und 198 Vgl. auch Art. 32 BüG. 199 Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) vom 4. März 2011 (Botschaft), S. 2858, verfügbar unter: https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2011/2825.pdf. Für eine Diskussion zur Unterscheidung zwischen rechtlicher und faktischer Staatenlosigkeit siehe Kapitel 3.2.1 Definition einer staatenlosen Person. 200 Vgl. Botschaft, S. 2857. 201 Vgl. auch Art. 26 BüG. UNHCR SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN, 2018 109

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