sehr unterschiedliche Bedingungen für die Einbürgerung haben.181 Im Rahmen der Studie hat sich gezeigt, dass die Erfahrungen der kantonalen Einbürgerungsbehörden mit Staatenlosen begrenzt sind. Art. 38 BV „1. Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung. 2. Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung. 3. Er erleichtert die Einbürgerung von: a) Personen der dritten Ausländergeneration; b) staatenlosen Kindern.“ 4.4 Zusammenfassende Bewertung und Empfehlungen 221. Viele der Rechte, die die Vertragsstaaten Staatenlosen mindestens gewähren müssen, werden in der Schweiz anerkannten Staatenlosen zuerkannt. So entspricht die aufenthaltsrechtliche Regelung für anerkannte Staatenlose, die ihnen nach Anerkennung einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gewährt, dem Sinn und Zweck des Staatenlosenübereinkommens, Staatenlosen grundlegende Menschenrechte zu gewähren. Der Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit wird anerkannten Staatenlosen im gleichen Masse wie anderen AusländerInnen unter den gleichen Umständen gewährt. Dies gilt auch bezüglich der Bewegungsfreiheit innerhalb der Schweiz und bezüglich der freien Wahl des Wohnortes. Zudem werden im Bereich der öffentlichen Fürsorge Staatenlose wie die einheimische Bevölkerung behandelt. Die Aus- und Wegweisung für anerkannte Staatenlose ist, wie im Staatenlosenübereinkommen vorgesehen, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung möglich. 222. Lücken bezüglich der Rechtsstellung Staatenloser bestehen demgegenüber im Bereich des Familienlebens. Hier gelten für Staatenlose die gleichen Regeln wie für AusländerInnen generell. Je nach Einzelfall gibt es jedoch für Staatenlose, anders als für AusländerInnen im Allgemeinen, nicht immer ein anderes Land, in dem sie sich rechtmässig aufhalten und ihr Recht auf Achtung des Familienlebens ausüben können. Es ist deshalb wichtig, dass bei Familiennachzugsgesuchen dieser besonderen Situation im Einklang mit den menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz Rechnung getragen wird. 223. Weiter ist das Recht auf freie Wahl des Wohnorts für Personen, die sich im Staatenlosenanerkennungsverfahren befinden und über kein Aufenthaltsrecht verfügen, gesetzlich nicht geregelt. Anerkannte Staatenlose erhalten zudem keinen Konventionspass für Staatenlose, sondern den grünen „Pass für eine ausländische Person“, der weltweit nicht gut bekannt ist und deshalb das Reisen erschweren kann. Im Bereich der Aus- und Wegweisung bleibt 181 98 Vgl. Alberto Achermann, Christin Achermann, Gianni D’Amato, Martina Kamm, Barbara von Rütte, EUDO Citizenship Observatory: Country Report: Switzerland, revised and updated June 2013, S. 20, 21 und 24. STAATENLOSIGKEIT IN DER SCHWEIZ

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